Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 23 Seiten
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könnte eine doppelte Besteuerung die Folge sein, indem nebst der schweizerischen Ergänzungssteuer auch eine zusätzliche Besteuerung im Ausland anfällt. So sehen Artikel 129a Absatz 2 und Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 4 zweiter Satz BV vor, dass sich der Bund bzw. der Bundesrat in der Verordnung an internationalen Standards und Mustervorschriften orientieren können.
Davon hat der Bundesrat im Rahmen der Mindestbesteuerungsverordnung Gebrauch gemacht und hat in Artikel 2 Absatz 1 die GloBE-Mustervorschriften für anwendbar erklärt. Die vorliegenden Bestimmungen zur nationalen Umsetzung des GIR gemäss Artikel 8.1 der Mustervorschriften stützen sich einerseits auf Artikel 129a Absatz 2 BV und anderseits auf die Verordnungskompetenz der Übergangsbestimmungen, ins- besondere in Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben c und d sowie Absatz 4.