Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 24 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Parlamentarische Initiative 21.449 Kamerzin
Die am 5. Mai 2021 von Nationalrat Sidney Kamerzin eingereichte parlamentarische Initiative 21.449 «Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern» verlangte eine Änderung der Artikel 298 Absatz 2terund 298b Absatz 3terdes Zivilgesetzbuches (ZGB)1:
Art. 298 Abs. 2ter
«Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft und fördert das Gericht im
Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut,
wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Die Weigerung eines
Elternteils darf der Einrichtung einer alternierenden Obhut nicht entgegenstehen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist und
die Umstände es erlauben».
Art. 298b Abs. 3ter
«Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft und fördert die Kindes-
schutzbehörde im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alter-
nierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Die Weigerung eines Elternteils darf der Einrichtung einer alternierenden Obhut nicht entgegenstehen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist und die Umstände es erlauben».
Am 20. Mai 2022 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (in der Folge die Kommission) mit 22 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, der Initiative gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG)2 Folge zu geben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) hat diesem Beschluss am 13. Oktober 2022 mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt (Art. 109 Abs. 3 ParlG).
1.2 Arbeiten der Kommission
Am 26. Oktober 2023 hat die Kommission auf der Grundlage eines von der Verwaltung erstellten Arbeitspapiers über die Umsetzung der Parlamentarischen Initiative diskutiert. Mit 13 zu 12 Stimmen bei 0 Enthaltungen hat sie beschlossen, ihre Arbeit fortzuführen, ohne den Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Silberschmidt 21.4141 (vgl. Ziff. 2.3.1) und den Beschluss des Ständerates zur Motion 22.4000 Romano (vgl. Ziff. 2.3.2) abzuwarten. Die Verwaltung wurde entsprechend
1 SR 210
2 Bundesgesetz über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002, SR 171.10