Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 24 Seiten

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4 Alternierende Obhut im geltenden Recht

4.1 Prüfung der Möglichkeit einer alternierenden Obhut im Sinne des Kindeswohls

Gemäss geltendem Recht geht mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher.40 Die alternierende Obhut kommt umgekehrt nur bei gemeinsamer elterlicher Sorge in Frage.41

Grundsätzlich einigen sich die meisten Eltern über die Regelung der Kinderbetreuung nach einer Trennung oder Scheidung (vgl. Ziff. 2.3.1). Unabhängig davon haben die Behörden die getroffene Regelung zu prüfen, denn bei der Beurteilung von Kinderbelangen gelten der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO im gerichtlichen Verfahren und Art. 314 i.V.m. Art. 446 ZGB für das Verfahren vor der KESB). In der Regel prüft die zuständige Behörde jedoch bei Einigkeit der Eltern lediglich, ob das gewählte Betreuungsmodell praktikabel und mit dem Kindeswohl vereinbar ist,42 ohne weitere Lösungen zu analysieren.

Sind sich die Eltern uneinig, ist die zuständige Behörde unter Anwendung der genannten Grundsätze gehalten, jeweils diejenige Betreuungslösung zu eruieren und anzuordnen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Mit Artikel 298 Absatz 2terund 298b Absatz 3terZGB wollte der Gesetzgeber das Gericht bzw. die KESB dennoch ausdrücklich verpflichten, im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (vgl. Ziff. 2.1).

Das Einverständnis beider Elternteile ist demnach keine zwingende Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut.43 Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht dem Kindeswohl entspricht, muss sie entscheiden, welchem Elternteil sie die alleinige Obhut über das Kind zuteilt, wobei sie gleichzeitig den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil festlegt (vgl. Art. 273 ff. ZGB). Gelangt sie hingegen zum Schluss, die alternierende Obhut sei die beste Lösung zum Wohle des Kindes (vgl. Ziff.4.2), so ist die Beteiligung jedes Elternteils an der Betreuung zu regeln.

Der Begriff der alternierenden Obhut wurde im Gesetz allerdings bewusst nicht als Betreuung zu gleichen Teilen definiert. Der Gesetzgeber wollte damit beide Elternteile zur Betreuung ermutigen, und nicht eine starre mathematische Formel44 vorgeben oder gar ein bestimmtes Familienmodell vorschreiben. Die Praxis geht entsprechend dem gesetzgeberischen Willen heute ab einem Betreuungsanteil von ca. 30% von einer alternierenden Obhut aus.45 Wegen der fehlenden Legaldefinition kann aber

40 BGE 142 III 617 E. 3.2.2 und 612 E. 4.2.

41 BGE 150 III 97 E. 4.3.

42 BGE 142 III 617 E. 3.2.3 sowie 612 E. 4.2.

43 Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 29. November 2013, BBl 2014 529, 565 f.

44 Vgl. die parlamentarischen Beratungen dazu: AB 2015 S 188 Markus Stadler; AB 2015 N

79 Alec Von Graffenried.

45 Vgl. Hinweis im Bericht Alternierende Obhut 2024, S. 9.