Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 24 Seiten

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beauftragt, konkrete Vorschläge für die Umsetzung der parlamentarischen Initiative vorzulegen.

Nach Kenntnisnahme des erwähnten bundesrätlichen Berichts hat die Kommission am 20. Juni 2024 mit 16 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen ihren Willen bekräftigt, die Arbeiten fortzusetzen. Mit 18 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen wurde die Verwaltung damit beauftragt, einen Vorentwurf mit zwei Varianten auszuarbeiten, d.h. eine Umsetzung gemäss vorgeschlagenem Text der Initiative (vgl. Ziff. 5.2) und eine Alternative im Sinne des Anliegens der Motion 22.4000 Romano (vgl. Ziff. 5.3).

Am 14. Februar 2025 hat die Kommission die von der Verwaltung erarbeiteten Varianten zur Kenntnis genommen. Ohne Gegenstimmen ist sie auf den Vorentwurf eingetreten und hat mit der Detailberatung der Gesetzesbestimmungen begonnen. Die Detailberatung wurde an der Sitzung vom 23. Mai 2025 weitergeführt. Die Kommission hat ebenfalls ohne Gegenstimme entschieden, zu beiden Varianten eine Vernehmlassung zu eröffnen.

Bei den Arbeiten wurde die Kommission nach Massgabe von Artikel 112 Absatz 1 ParlG durch das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.

2 Ausgangslage

2.1 Revision der Bestimmungen über die elterliche Verantwortung in den Jahren 2014 und 2017

Zwischen 2014 und 2017 wurden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zur elterlichen Sorge und zum Kindesunterhalt geändert, um die gemeinsame elterliche Verantwortung nach einer Trennung oder Scheidung zu stärken: 2014 wurde der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Trennung oder Scheidung gesetzlich verankert (Art. 296 Abs. 2, 298 Abs. 1 und 298b Abs. 2 ZGB), und 2017 wurden zwei Bestimmungen (Art. 298 Abs. 2terund 298b Abs. 3terZGB) eingeführt, womit die zuständige Behörde (Gericht oder Kindesschutzbehörde) verpflichtet wird zu prüfen, ob die alternierende Obhut im Einzelfall die dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung ist, wenn «ein Elternteil oder das Kind dies verlangt». Ohne den Eltern ein bestimmtes Betreuungsmodell vorschreiben zu wollen, wollte der Gesetzgeber mit dieser Prüfpflicht der Behörden eine ausgeglichenere Beteiligung beider Elternteile an der Betreuung des Kindes nach einer Trennung oder Scheidung fördern.

2.2 Rechtsprechung des Bundesgerichts seit 2017

In seiner Rechtsprechung seit 2017 hat das Bundesgericht die Kriterien für die Anordnung der alternierenden Obhut in strittigen Fällen definiert (vgl. Ziff. 4.2) und dabei den gesetzgeberischen Willen unterstrichen, die gemeinsame Elternschaft in Form der alternierenden Obhut nach einer Trennung oder Scheidung zu fördern.3 «Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung

3 BGE 142 III 617 E. 3.2.3 (französisch) und 612 E. 4.2 sowie 4.3 (deutsch)