Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 24 Seiten
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zeitig dem Kindeswohl am besten entsprechen –gegenüber einer Anordnung der alternierenden Obhut als Regelfall vorzuziehen ist.13 Am 25. September 2023 hat der Nationalrat die Motion mit 112 zu 42 Stimmen bei 22 Enthaltungen angenommen. Am 8. Januar 2024 hat die RK-S die Diskussion über die Motion sistiert, da zunächst der Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 21.4141 Silberschmidt abgewartet werden soll. Aufgrund des Berichts vom 24. April 2024 und der laufenden Arbeiten zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.449 Kamerzin hat die RK-S am 29. Oktober 2024 ohne Gegenstimme vorgeschlagen, die Motion abzulehnen.14 Der Ständerat hat die Motion am 18. Dezember 2024 ebenfalls oppositionslos abgelehnt.15
3 Rechtsvergleich
3.1 Internationales Recht
3.1.1 Instrumente der UNO
Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)16, das in der Schweiz seit dem 26. März 1997 in Kraft ist, verankert den Grundsatz, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist. Insbesondere bezüglich Regelung der Eltern-Kind-Beziehung nach einer Trennung sieht Artikel 9 Absatz 3 KRK vor, dass die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, achten, wenn es von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Darüber hinaus verankert Artikel 7 Absatz 1 KRK das Recht des Kindes, nach Möglichkeit von beiden Elternteilen betreut zu werden, was bedeutet, dass der abwesende Elternteil sich aktiver an der Betreuung des Kindes beteiligen soll als lediglich in Form der Zahlung eines Geldbetrags für den Lebensunterhalt des Kindes.17 Auch Artikel 18 KRK legt den Grundsatz fest, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung des Kindes und seine Entwicklung verantwortlich sind.18
Sowohl die KRK als auch die Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für die Kinderrechte betonen zwar, wie wichtig es für das Kind ist, eine Beziehung und damit einen regelmässigen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben. Sie
13 Vgl. Bericht des Bundesrates «Alternierende Obhut» vom 8. Dezember 2017 (Bericht Alternierende Obhut 2017). Der Bericht sowie die interdisziplinäre Studie der Universität Genf, die diesem zugrunde liegt, sind abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Unterhalt des Kindes > Alternierende Obhut.
14 Vgl. Medienmitteilung der RK-S vom 30. Oktober 2024 ist abrufbar unter: www.parlement.ch > Services > News > Geschäftsnummer.
15 AB 2024 S 1348
16 SR 0.107
17 Implementation Handbook for the Convention on the rights of the Child, Unicef (Handbook), S. 108; abrufbar unter: www.unicef.org > Research and reports.
18 Handbook, S. 130.