Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 24 Seiten

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5.3 Variante 2: Prüfung der Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen bei Uneinigkeit der Eltern

Variante 2 schlägt eine Änderung der Artikel 298 Absatz 2terund 298b Absatz 3ter ZGB vor, die weiter geht als Variante 1 und insbesondere die systematische Verpflichtung der Behörde, die Möglichkeit einer Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen zu prüfen, unabhängig von einem entsprechenden Antrag eines Elternteils.

Wie im geltenden Recht wird die angerufene Behörde die Möglichkeit der alternierenden Obhut nur prüfen, wenn sich die Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, nicht über die Betreuung ihres Kindes einigen konnten (Art. 298 Abs. 2 ZGB, vgl. Ziff. 4.1). Im Unterschied zum geltenden Recht (und zu Variante 1) ist die Behörde aber neu verpflichtet, die Möglichkeit einer Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen in jedem Fall zu prüfen, unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag gestellt wird. Sie hat jedoch davon abzuweichen, wenn eine andere Betreuungsregelung dem Wohl des Kindes besser entspricht (vgl. Ziff. 6.2).

Variante 2 berücksichtigt also den Vorschlag der Motion 22.4000 Romano (zwischenzeitlich abgelehnt). Allerdings übernimmt sie ihn nicht vollständig, da die alternierende Obhut zu gleichen Teilen nicht als grundsätzliche Regel aufgestellt wird, die für alle Paare gilt (unabhängig davon, ob eine Vereinbarung besteht) und von der nur in besonderen Situationen und aus objektiven Gründen abgewichen werden kann (vgl. Ziff. 2.3.2). Variante 2 lässt sowohl eine abweichende Vereinbarung zwischen den Eltern als auch die Möglichkeit einer nicht egalitären Betreuungsregelung, z.B. 60/40 oder 30/70, oder sogar die Zuteilung einer alleinigen Obhut zu (vgl. Ziff. 6.2). Die alleinige Obhut eines Elternteils bleibt weiterhin möglich, sei es zum Schutz des Kindeswohls (z.B. in Situationen häuslicher Gewalt) oder aus anderen objektiven Gründen (z.B. aufgrund einer beträchtlichen geografischen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern).

In Anlehnung an das geltende Recht und wie bei Variante 1 hat somit eine Vereinbarung zwischen den Eltern über die Betreuung ihres Kindes weiterhin Vorrang. Eine zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung schliesst eine Überprüfung durch die Behörde (d.h. das Gericht oder die KESB) nicht aus, doch wird sich diese darauf beschränken, zu prüfen, ob die zwischen den Eltern vereinbarte Betreuung praktikabel und mit dem Kindeswohl vereinbar ist, ohne anderweitige Lösungsmöglichkeiten zu untersuchen (vgl. Ziff. 4.1).

Der Gesetzgeber spricht sich mit der Variante 2 nicht nur – wie auch bei Variante 1 – klar für eine gemeinsame Verantwortung der Eltern aus, sondern weist hier zusätzlich darauf hin, dass die Behörde bei fehlender Einigung vorrangig eine egalitäre Betreuung prüft. Unabhängig davon bleibt das Kindeswohl das ausschlaggebende Kriterium für den Entscheid, so dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Prüfkriterien (vgl. Ziff. 4.2) auch bei dieser Variante nach wie vor anwendbar bleiben und ihre Gültigkeit behalten.

Schliesslich berücksichtigt Variante 2 die Kritik an der Begrifflichkeit in Bezug auf die Obhut bzw. am Begriff «alternierende Obhut», die im Bericht Alternierende Obhut 2024 (vgl. Ziff. 2.3.1) geäussert wurde. Der Vorschlag sieht vor, diesen durch den Begriff «Betreuung des Kindes» zu ersetzen. Der vollständige Verzicht auf den Be-