Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 24 Seiten
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der Aufteilung der Betreuung als die 50/50-Regelung, z.B. eine Lösung, die auf 60/40 oder 30/70 abzielt. Im Übrigen behalten das Gericht und die KESB ihren Ermessensspielraum und haben von der Einführung der alternierenden Obhut abzusehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft.
Aufgrund der Kritik am Begriff der «alternierenden Obhut» (vgl. Ziff. 2.3.1) wird dieser in den neuen Bestimmungen aufgegeben und nur noch die «Betreuung» erwähnt. Der Begriff «Obhut» wird hingegen vorerst beibehalten (vgl. Ziff. 5.3), gilt aber nur für die Fälle der alleinigen Obhut, die voraussichtlich seltener werden. Eine alleinige Obhut eines Elternteils ist nämlich weiterhin möglich, entweder zum Schutz des Kindes (z.B. in einer Situation häuslicher Gewalt) oder aus weiteren objektiven Gründen (z.B. wegen einer grossen geografischen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern).
6.3 Schlussbestimmungen
Schlusstitel, Art. 12 Abs. 6 ZGB
Artikel 12 sieht die Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen auf hängige Verfahren vor dem Gericht oder der KESB, die die Betreuung des Kindes betreffen, vor.
7 Auswirkungen
Für den Bund haben die vorgeschlagenen Änderungen keine Auswirkungen.
Die Anpassung hat keine grundlegenden Änderungen des Verfahrens vor dem Gericht oder der KESB zur Folge, da für Streitigkeiten über Kinderbelange die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelten (vgl. Ziff. 4.1). Vor allem Variante 1 wird nur geringe Auswirkungen auf die Tätigkeit der Behörden haben, da sie eine Kodifizierung der Rechtsprechung des Bundesgerichts darstellt (vgl. Ziff. 4.1, 5.2 und 6.1). Anders könnte es sich bei Variante 2 verhalten, da sie die Behörde explizit dazu verpflichtet, bei fehlender Einigung der Eltern die Möglichkeit einer Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen zu prüfen, unabhängig von einem entsprechenden Antrag eines Elternteils (vgl. Ziff. 5.3 und 6.2). Diese Variante könnte daher insbesondere für die erstinstanzlichen Behörden eine zusätzliche Arbeitsbelastung mit sich bringen.
Die vorliegende Gesetzesrevision hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Allerdings entspricht diese Gesetzesänderung einer gesellschaftlichen Entwicklung und insbesondere der Realität, wie sie heute in vielen Familien gelebt wird. Immer mehr Väter engagieren sich nämlich während des Zusammenlebens in der Pflege und Erziehung der Kinder.62 Der Gesetzgeber will die Eltern mit der vorliegenden Änderung ermutigen, sich so zu organisieren, dass sie eine entsprechende Betreuungslösung auch nach dem Ende des Zusammenlebens weiterführen können. Eine egalitärere Aufteilung der Kinderbetreuung kann sich nicht nur positiv auf die Rolle der Väter
62 Vgl. dazu die Statistiken 2023 des BFS, abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch > Statistiken > Bevölkerung > Familien > Erwerbs-, Haus- und Familienarbeit