Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 24 Seiten

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Obhut rechtfertigen. Dieser Lösungsansatz wurde aus den bereits bei der vorherigen Variante genannten Gründen verworfen. Darüber hinaus würde er die in den Studien zur Erfüllung des Postulats 21.4141 Silberschmidt kritisierte Dichotomie beibehalten (vgl. Ziff. 2.3.1), der sich die Kommission nicht anschliesst, da sie die gemeinsame Betreuung des Kindes fördern will, ohne dabei ein spezifisches Modell vorzuschreiben (vgl. Ziff. 5.2 und 5.3).

5.5 Übergangsrecht

Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts soll dieses auf hängige Verfahren anwendbar sein. Es ist daher eine neue Übergangsbestimmung im ZGB vorzusehen (vgl. Art. 12 Abs. 6 VE Schlusstitel ZGB).

Die Möglichkeit, zufolge der Einführung des neuen Rechts eine Abänderung eines Entscheids über die Betreuung des Kindes zu beantragen, wurde geprüft und verworfen. Dies, weil der Grundsatz des geltenden Rechts, wonach das Kindeswohl das massgebende Kriterium für jeden Entscheid ist, der die Betreuung des Kindes betrifft, von beiden vorgeschlagenen Varianten beibehalten wird (vgl. Ziff. 5.2 und 5.3). Somit bringt das neue Recht in dieser Hinsicht keine Änderungen mit sich. Zudem kann ein Entscheid, mit dem die Anordnung einer alternierenden Obhut einzig abgelehnt wird, weil sich ein Elternteil dieser widersetzt, bereits nach geltendem Recht bis vor Bundesgericht angefochten werden (vgl. Ziff. 2.2). Es gibt also keinen Grund, bereits rechtskräftige Entscheide erneut zu prüfen. Die Möglichkeit, aufgrund neuer Tatsachen eine Änderung des Entscheids über die Betreuung des Kindes zu beantragen (Art. 134 und 298d ZGB), bleibt selbstverständlich vorbehalten.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Kriterien zur Prüfung der alternierenden Obhut ihre Gültigkeit behalten, ist es auch nicht erforderlich, eine spezielle Übergangsregelung für das Verfahren vor Bundesgericht vorzusehen.

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6.1 Variante 1 (alternierende Obhut)

Art. 298 Abs. 2terund Art. 298b Abs. 3terZGB

Mit der geplanten Änderung wird das Ziel verfolgt, der zuständigen Behörde (Gericht oder KESB) die Pflicht aufzuerlegen, nicht nur die Möglichkeit der alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt, sondern diese Lösung zu bevorzugen, und zwar auch dann, wenn ein Elternteil sich dagegen ausspricht. Dies muss im Gesetzestext explizit erwähnt werden (vgl. Ziff. 5.2). Das Kindeswohl bleibt aber das massgebende Kriterium für den Entscheid über die Betreuung. Die von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungskriterien behalten demnach ihre Gültigkeit (vgl. Ziff. 4.2), zumal die vorliegende Änderung des Gesetzestextes in erster Linie die Kodifizierung der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt (vgl. Ziff. 5.1).