Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 24 Seiten
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Zur Förderung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung nach einer Trennung oder Scheidung besteht nach Ansicht des Bundesrates vielmehr im Bereich des Familienverfahrensrechts Verbesserungs- und Handlungsbedarf7 und er verweist diesbezüglich auf die laufenden Arbeiten zur Erfüllung anderer Postulate zum Themenkomplex Familienverfahren und Familiengerichtsbarkeit.8 Dabei geht es insbesondere darum, strittige Eltern nach einer Trennung bei der Reorganisation der gemeinsamen Elternschaft besser zu unterstützen.
Zudem zeigte sich bei der Begrifflichkeit der Obhut die Notwendigkeit einer Überprüfung, weilaktuell nur die Möglichkeit der Anordnung einer «alternierende Obhut» oder einer «alleinigen Obhut mit Besuchsrecht» besteht.9 Diese Begrifflichkeiten bzw. der Vorschlag, auf diese duale Kategorisierung beispielsweise zugunsten des einheitlichen Begriffs der «Betreuungsverantwortung» zu verzichten, bedarf nach Ansicht des Bundesrats weiterer Abklärung im Hinblick auf eine mögliche Verbesserung, damit sich möglichst alle Eltern in ihrer Rolle bei der Kinderbetreuung voll anerkannt fühlen. Gemäss Bericht Alternierende Obhut 2024 werden diese Fragen im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Erfüllung eines anderen Postulats10 vertieft.
2.3.2 Motion 22.4000 Romano
Die Motion 22.4000 Romano «Grundsätzliches Recht der Kinder auf alternierende Obhut nach der Trennung oder Scheidung ihrer Eltern»11 verlangt eine Anpassung des Zivilgesetzbuches, damit «Kinder gemäss dem Grundsatz der Rechtsgleichheit grundsätzlich und gleichermassen von der Betreuung und Erziehung durch beide Elternteile
– der alternierenden Obhut – profitieren können, wie dies bereits bei der gemeinsamen elterlichen Sorge die Regel ist». Ausnahmen sollen nur unter besonderen Umständen und aus objektiven Gründen zulässig sein.12
In seiner Stellungnahme vom 16. November 2022 hat der Bundesrat die Ablehnung der Motion beantragt. Er ist der Ansicht, dass die Suche nach individuellen Lösungen
– welche die Aufrechterhaltung der Beziehung zu beiden Eltern erlauben und gleich-
7 Bericht Alternierende Obhut 2024, S. 31 f.
8 Postulat 19.3503 Müller-Altermatt «Weniger Verletzungen beim Kampf ums Kind. Massnahmen für das Wohl von Kind, Mutter und Vater», Postulat 19.3478 Schwander «Kinderbelange ernst nehmen» und Postulat RK-N 22.3380 «Für ein Familiengericht». Vgl. auch Postulat 23.3047 Feri «Kesb-Zuständigkeiten bei Unterhalts- und Elternverträgen». Allesamt abrufbar unter: www.parlement.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > Geschäftsnummer.
9 Bericht Alternierende Obhut 2024, S. 29 f.
10 Postulat 23.4328 RK-N «Analyse des Unterhaltsbeitrags», abrufbar unter: www.parlement.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > Geschäftsnummer.
11 Der Wortlaut der Motion ist abrufbar unter: www.parlement.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > Geschäftsnummer.
12 Vgl. AB 2013 N 1928 f. (NR Romano): «In caso di divorzio, il diritto del figlio ad intrattenere eque relazioni con entrambi i genitori passa quindi dalla custodia alternata, come principio e regola generale, alla quale derogare solo in situazioni particolari e oggettive.»