Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 24 Seiten

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widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft».4

2.3 Weitere parlamentarische Vorstösse zur Obhut nach einer Trennung oder Scheidung

Verschiedentlich wird jedoch kritisiert, dass die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte den Willen des Gesetzgebers und die bundesgerichtliche Rechtsprechung missachten und die alternierende Obhut nur dann anordnen würden, wenn beide Eltern diese beantragen. Dies gab den Anlass zur parlamentarischen Initiative, die dem vorliegenden Vorentwurf zugrunde liegt, sowie zu weiteren Vorstössen, darunter die nachfolgend aufgeführten.

2.3.1 Postulat 21.4141 Silberschmidt

Am 29. September 2021 reichte Nationalrat Andri Silberschmidt das Postulat 21.4141 «Evaluation der Gerichtspraxis nach der Revision des Unterhaltsrechts mit Fokus auf die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung» ein. Der Nationalrat nahm das Postulat am 17. Dezember 2021 an.5 Im Postulat geht es insbesondere um den Aspekt der alternierenden Obhut sowie um eine Analyse der erst- und zweitinstanzlichen Praxis dazu.

In Erfüllung des Postulates wurden in einer ersten Phase zwei interdisziplinäre Stu dien in Auftrag gegeben. Aus diesen beiden Studien ergibt sich, dass sich die meisten Eltern über die Regelung der Kinderbetreuung nach einer Trennung oder Scheidung einigen. Dass sie sich eher selten für eine alternierende Obhut entscheiden, hat dabei vorab mit den realen Lebensumständen (z.B. Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, berufliche Verpflichtungen oder finanzielle Situation) zu tun als mit ihren Konflikten untereinander. Die meisten Richterinnen und Richter bemühen sich, mit zerstrittenen Eltern passende individuelle Lösungen für die Kinderbetreuung zu entwickeln und sie achten darauf, dass möglichst beide Eltern im Alltag der Kinder präsent bleiben. Unter diesen Umständen gelangte der Bundesrat in seinem Bericht vom 24. April 2024 (im Folgenden: Bericht Alternierende Obhut 2024) zum Schluss, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf betreffend die alternierende Obhut besteht.6

4 BGE 142 III 612 E. 4.2 sowie 4.3

5 Der Wortlaut des Postulats ist abrufbar unter ist abrufbar unter: www.parlement.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > Geschäftsnummer.

6 Der Bericht des Bundesrates «Alternierende Obhut: Evaluation der Gerichtspraxis nach der Revision des Unterhaltsrechts» vom 24. April 2024 und die beiden interdisziplinären Studien sind abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Unterhalt des Kindes > Alternierende Obhut.