Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 24 Seiten
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sehen jedoch nicht vor, dass die alternierende Obhut als Grundsatz oder als vorrangiges Obhutsmodell vorgeschrieben werden sollte, da stets das Wohl des Kindes das vorrangige Kriterium bei Entscheidungen ist, die das Kind betreffen.
3.1.2 Instrumente des Europarats
Im Rahmen des Rechts jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, das sich aus Artikel 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK])19 ergibt, sind Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur spezifischen Frage der Zuweisung der Obhut eher selten.20 Dennoch befürwortet der Gerichtshof in der Tendenz ein System einer «alternierenden Obhut», indem die Zuweisung der alleinigen Obhut erst dann erfolgt, wenn festgestellt wird, dass eine alternierende Obhut unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausgeschlossen ist.21 Auch die Resolution 2079 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 2. Oktober 2015 mit dem Titel «Égalité et coresponsabilité parentale: le rôle des pères» (Gleichstellung und gemeinsame elterliche Verantwortung: die Rolle der Väter) richtet eine Reihe von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, darunter die nicht verbindliche Empfehlung 5.5, welche die Mitgliedsstaaten dazu aufruft, den Grundsatz der alternierenden Obhut nach einer Trennung (mit Ausnahme von Situationen des Kindesmissbrauchs oder der Kindesvernachlässigung oder häuslicher Gewalt) in ihre Gesetzgebung aufzunehmen, wobei die Aufenthaltsdauer bei jedem Elternteil entsprechend den Bedürfnissen und Interessen der Kinder festzulegen ist. Diese Empfehlung ist als Aufforderung zu verstehen, damit die alternierende Obhut systematisch geprüft wird, wobei die Interessen und Wünsche des Kindes sowie die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind.22
Obwohl der EGMR die Mitgliedstaaten bei der Anordnung einer alternierenden Obhut unterstützt bzw. die Empfehlung 5.5 die Mitgliedstaaten zu einer systematischen Prüfung der alternierenden Obhut ermutigt, zielen die Instrumente des Europarats genauso wie diejenigen der Uno nicht darauf ab, dieses Betreuungsmodell als Grundsatz oder als vorrangiges Obhutsmodell zu etablieren.
19 SR 0.101
20 Vgl. A. Leonov gegen Russland (Nr. 77180/11, Rz 65f, 71 und 73) vom 10. April 2018. Vgl. in diesem Sinne auch: A. Diamante und Pelliccioni gegen San Marino (Nr. 32250/08, Rz 183 und 184), abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int > Recherche.
21 LEUBA AUDREY/MEIER PHILIPPE/PAPAUX VAN DELDEN MARIE-LAURE, Droit du divorce, 2021, Stämpfli, S. 590 mit weiteren Hinweisen.
22 Vgl. Bericht Alternierende Obhut 2017, S. 15f.