Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 24 Seiten

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das identische Betreuungsarrangement einmal als alternierende Obhut und ein anderes Mal als alleinige Obhut mit erweitertem Besuchsrecht bezeichnet sein.46 Leisten beide Eltern einen ähnlichen Anteil bei der Betreuung der Kinder, so ist ein solches Betreuungsarrangement jedoch als alternierende Obhut zu bezeichnen, ohne dass die Eltern ein besonderes Interesse an dieser Bezeichnung geltend machen müssen.47

4.2 Prüfungskriterien gemäss Rechtsprechung

Das Kindeswohl steht für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer an erster Stelle und die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten.48 In zwei Entscheiden vom 29. September 201649 hat das Bundesgericht die zu prüfenden Kriterien festgelegt zum Entscheid, ob die Anordnung einer alternierenden Obhut dem Kindeswohl am besten entspricht:

«Der Richter [hat] gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen […], ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld [...]. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsre-

46 Bericht Alternierende Obhut 2024, S. 17.

47 BGE 147 III 121, E. 3.2.3

48 BGer 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024, E. 3.1.1 mit Hinweisen

49 BGE 142 III 612 (deutsch), 142 III 617 (französisch)