Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

griff «Obhut» in sämtlichen Bestimmungen des Familienrechts wird derzeit im Rahmen der Arbeiten zur Erfüllung eines anderen Postulats eingehend geprüft.59 Sollten sich Anpassungen künftig als notwendig erweisen, werden diese in die weiteren Überlegungen und Arbeiten einfliessen.

5.4 Weitere geprüfte und verworfene Lösungsansätze

5.4.1 Betreuung zu gleichen Teilen «für alle»

Mit der Motion 22.4000 Romano wurde vorgeschlagen, die alternierende Obhut zu gleichen Teilen nach einer Trennung oder Scheidung als Grundsatz im Gesetz zu verankern, genauso wie die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 296 Abs. 2 ZGB) (vgl. Ziff. 2.3.2). Dieser Vorschlag beruhte auf der Überzeugung, dass die gleichmässige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile die beste Lösung darstellt, wenn diese die elterliche Sorge gemeinsam innehaben. Die Eltern wären damit von Gesetzes wegen verpflichtet, sich so zu organisieren, dass die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen sichergestellt ist. Eine Abweichung von dieser Regel wäre nur in besonderen Situationen und aus objektiven Gründen möglich, wenn das Kindeswohl eine andere Betreuungsregelung gebietet.60

Ein solcher Lösungsansatz wurde verworfen, weil er zu starr und schwer umsetzbar ist. In vielen Fällen können sich die Eltern auf eine Betreuungsform für ihre Kinder einigen, die den Bedürfnissen ihrer Familie entspricht (vgl. Ziff. 2.3.1). In einer solchen Situation wäre es unangemessen, ihre Vereinbarung grundsätzlich in Frage zu stellen und die Behörde zu verpflichten, die Möglichkeit einer egalitären Betreuung bzw. die Gründe für eine Abweichung davon eingehend zu prüfen. Die bisherige Praxis, die von den Eltern angestrebte Lösung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl zu prüfen, erscheint angemessener (vgl. Ziff. 4.1, 5.2 und 5.3). Zudem haben die Ergebnisse der Studien, die in Erfüllung des Postulats 21.4141 Silberschmidt durchgeführt wurden, klar aufgezeigt, dass die Mehrheit der Familien im Einzelfall gar nicht in der Lage ist, eine Betreuung zu gleichen Teilen zu organisieren und umzusetzen (vgl. Ziff. 2.3.1). Es wäre inkohärent, diese Lösung als gesetzliche Regelung einzuführen, wenn sie nur für eine Minderheit von Familien repräsentativ ist.

5.4.2 Alternierende Obhut (zu gleichen Teilen) oder alleinige Obhut

Nach dieser Lösung würde die alternierende Obhut zu gleichen Teilen nach einer Trennung oder Scheidung als Grundsatz im Gesetz verankert werden, entsprechend der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 296 Abs. 2 ZGB), wie in der Motion 22.4000 Romano gefordert (vgl. Ziff. 2.3.2). Eine Abweichung von diesem Grundsatz wäre nur aus Gründen des Kindesschutzes möglich, welche die Anordnung der alleinigen

59 Postulat 23.4328 RK-N «Analyse des Unterhaltsbeitrags». Der Wortlaut des Postulats ist abrufbar unter: www.parlement.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > Geschäftsnummer.

60 Vgl. AB 2013 N 1928 f. (NR Romano)