Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 24 Seiten

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5 Grundzüge der Vorlage

5.1 Einleitende Überlegungen

Die Kommission ist der Ansicht, dass das geltende Recht dem Kind nicht in vollem Umfang ermöglicht, «eine dauerhafte und ausgewogene Beziehung mit beiden Eltern auf[zu]bauen und aufrechterhalten zu können und somit auch nach deren Trennung von einer Beziehungsstabilität profitieren zu können».56 Ungeachtet des Wortlauts von Artikel 298 Absatz 2terund 298b Absatz 3terZGB und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien zahlreiche Gerichte noch immer der Auffassung, dass mangels einer Vereinbarung die Obhut ausschliesslich einem Elternteil, sprich der Mutter, zuzuweisen sei; hierbei bestehe die Gefahr, dass das Kind instrumentalisiert werde und dass sich seine Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil verschlechtere, da sie zu wenig Zeit miteinander verbringen könnten.57 Da die Beteiligung der Väter an der Familien- und Hausarbeit, die Zahl der Plätze in den Kitas und in der schulergänzenden Betreuung sowie die Betreuung von Kindern durch andere Familienmitglieder

– namentlich durch die Grosseltern – zugenommen habe, seien aber die meisten Väter heutzutage in der Lage, ihr Berufsleben so zu gestalten, dass sie ihr Kind länger als im Rahmen des «üblichen Besuchsrechts» betreuen könnten. Eine dem konkreten Fall angepasste Form der alternierenden Obhut würde die Beziehung zwischen Kindern und Eltern erheblich verbessern. Zudem würde sie auch die Chancengleichheit und den Zugang zum Arbeitsmarkt für beide Elternteile begünstigen.58

Die Kommission anerkennt, dass bereits das geltende Recht vorsieht, dass die Behörden bei der Beurteilung von Kinderbelangen nicht an die Anträge der Parteien gebunden sind, da in diesen Verfahren sowohl der Untersuchungs- als auch der Offizialgrundsatz gelten (vgl. Ziff. 4.1). Sie ist jedoch der Auffassung, dass sich die zuständigen Gerichte und Behörden in der Praxis zu stark auf die Anträge der Parteien stützen. Die vorgeschlagenen Präzisierungen zielen daher in erster Linie darauf ab, den gesetzgeberischen Willen zu bekräftigen, die alternierende Obhut zu fördern.

Die Kommission ist überzeugt, dass zur Förderung der alternierenden Obhut das Gesetz angepasst werden muss, da die Bestimmungen von 2017 offensichtlich in der Praxis noch nicht die gewünschte Wirkung erzielen. Zu diesem Zweck hat sie zwei alternative Vorschläge zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative ausgearbeitet:

– Variante 1: Die zuständige Behörde prüft die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt und gibt dieser den Vorzug, wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die blosse Weigerung eines Elternteils der alternierenden Obhut nicht entgegensteht und diese auch in diesem Fall angeordnet werden kann, wird ebenfalls ausdrücklich im Gesetz verankert (vgl. Ziff. 5.2 und 6.1).

56 Vgl. Begründung Pa.Iv. 21.449.

57 Vgl. Begründung Pa.Iv. 21.449.

58 Vgl. Begründung Pa.Iv. 21.449.