Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
– Variante 2: Die zuständige Behörde ist gesetzlich verpflichtet, die Möglichkeit einer Beteiligung der Eltern zu gleichen Teilen an der Betreuung des Kindes zu prüfen, und zwar unabhängig von einem entsprechenden Antrag, wenn bei gemeinsamer elterlicher Sorge in diesem Punkt Uneinigkeit herrscht. Davon ist allerdings abzuweichen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. Ziff. 5.3 und 6.2).
5.2 Variante 1: Umsetzung auf der Grundlage des Initiativtextes
Bei dieser Variante wird die derzeitige Situation beibehalten, wenn sich die Eltern über die Betreuung ihres Kindes einig sind. Es wird aber eine minimale Anpassung der Artikel 298 Absatz 2terund 298b Absatz 3terZGB vorgeschlagen, falls keine Einigung erzielt werden kann. Wie bereits im geltenden Recht wird die angerufene Behörde die Möglichkeit der alternierenden Obhut nach wie vor nur dann prüfen, wenn sich die Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, nicht über die Betreuung ihres Kindes einigen konnten (Art. 298 Abs. 2 ZGB, vgl. Ziff. 4.1) und ein Elternteil oder das Kind diese Form der Obhut beantragt (Art. 298 Abs. 2terund 298b Abs. 3terZGB). Im Unterschied zum geltenden Recht wird aber vorgeschlagen, dass sich die Behörde künftig nicht mehr darauf beschränkt, die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, sondern dieser Betreuungsregelung den Vorzug geben muss, wenn sie dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Darüber hinaus soll die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die blosse Weigerung eines Elternteils kein Hindernis für die Prüfung und die Anordnung einer alternierenden Obhut darstellen darf, im Gesetz kodifiziert werden (vgl. Ziff. 6.1).
Mit dieser Änderung signalisiert der Gesetzgeber strittigen Eltern, dass eine gemeinsame Beteiligung an der Betreuung des Kindes seiner Ansicht nach dem Kindeswohl am besten entspricht, und fordert die zuständige Behörde auf, die Umsetzung einer alternierenden Obhut zu fördern, sei es zu gleichen Teilen oder in einem anderen Verhältnis (z.B. 60/40 oder 70/30). In Anlehnung an die geltende Rechtslage wird darauf verzichtet, den Begriff «alternierende Obhut» mathematisch zu definieren und Eltern, die sich nicht einigen können, ein bestimmtes Betreuungsmodell vorzuschreiben: Das Wohl des Kindes soll weiterhin das ausschlaggebende Kriterium für die Entscheidung der Behörde im jeweiligen Einzelfall sein. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Prüfung der alternierenden Obhut (vgl. Ziff. 4.2) sind daher nach wie vor anwendbar und verlieren ihre Gültigkeit nicht.
Wie auch im geltenden Recht hat eine Vereinbarung zwischen den Eltern über die Betreuung ihres Kindes weiterhin Vorrang. Eine Vereinbarung zwischen den Eltern schliesst eine Prüfung durch die Behörde (entweder das Gericht oder die KESB) nicht aus, aber diese wird sich auf die Prüfung beschränken, ob die zwischen den Eltern vereinbarte Betreuung praktikabel und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (vgl. Ziff. 4.1).