Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/56: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
gelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter, der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), wird im konkreten Fall entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen.
Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert».50
In der jüngeren Vergangenheit lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Tendenz erkennen, dass die alternierende Obhut immer häufiger wird und eine Abweichung davon stichhaltig zu begründen ist.51 Dementsprechend hat das Bundesgericht gewisse Beurteilungskriterien der alternierenden Obhut relativiert: Zur Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, hat das Bundesgericht inzwischen festgehalten, dass Eigen- und Fremdbetreuung grundsätzlich gleichwertig seien.52 Bezüglich der Betreuungskontinuität hat es sodann ausgeführt, dass, selbst wenn ein Elternteil in der Vergangenheit Vollzeit erwerbstätig gewesen ist, das Kind ein Interesse daran hat, eine Beziehung zu beiden Eltern zu pflegen. Daher sei darauf abzustellen, in welchem Umfang der betreffende Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehe.53 Was die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit anbelangt, hat das Bundesgericht schliesslich dargelegt, dass die gegenseitige Information auch bloss schriftlich erfolgen kann und es einer alternierenden Obhut nicht entgegensteht, wenn die Eltern bei der gemeinsamen Entscheidfindung in der Erziehung auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind.54 Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesgericht trotz der soeben beschriebenen Entwicklungen kürzlich erneut festgehalten hat, dass es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den gesetzlichen Regelfall handelt, sondern das Gericht gestützt auf eine sachverhaltsbasierte Prognose die für das Kind beste Betreuungsregelung anordnen muss.55
50 BGE 142 III 617, E. 3.2.3 et 612 E. 4.2.
51 Für eine vertiefte Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vgl. Schlussbericht Büro BASS «Evaluation der Gerichtspraxis nach der Revision des Unterhaltsrechts mit Fokus auf die Obhutsregelung», Oktober 2023, (S. 10 f.), abrufbar unter (nur auf Deutsch): www.bj.admin.ch > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Unterhalt des Kindes > Alternierende Obhut
52 BGE 144 III 481, E. 4.6.3 und 4.7.1
53 BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 3.3.2
54 BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2
55 BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023, E. 5.4.2