Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/66: Genehmigung des Bundesbeschlusses über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2027 · 22 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Entwurf des Bundesbeschlusses stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Die Bundesversammlung genehmigt die völkerrechtlichen Verträge gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV.
Der AIA stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar, insbesondere in das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Freiheitseingriff gemäss Artikel 36 BV sind jedoch erfüllt, da mit dem AIAG eine gesetzliche Grundlage besteht und der AIA eine geeignete und erforderliche Massnahme zur Sicherstellung der Steuerkonformität ausländischer Kunden, der internationalen Akzeptanz und der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes darstellt. Ferner werden die datenschutzrechtlich gewährten Auskunfts- und Berichtigungsrechte sowie der Anspruch auf Erlass einer Verfügung durch die in Artikel 19 AIAG konkretisierte Rechtsweggarantie für die vom Datenaustausch betroffenen Personen erfüllt.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den folgenden Partnerstaaten werden durch die Einführung des AIA nicht berührt:
- Armenien (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 12. Juni 2006 mit Protokoll vom 12. November 2021)33;
- Mongolei (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Mongolei
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll) vom 20. September 1999)34;
- Ruanda (Notenwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Belgischen Regie-
rung betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt in der Schweiz und im Belgischen Kongo vom 29. Juni 1959; Der Notenwechsel findet gemäss Ziffer 6 auch auf Ruanda Anwendung)35;
- Tunesien (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesi-
schen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 10. Februar 1994)36;
Damit die Schweiz und die neuen Partnerstaaten den AIA durchführen können, müssen das Amtshilfeübereinkommen und die multilaterale AIA-Vereinbarung für alle Partnerstaaten in Kraft und anwendbar sein und der AIA muss im bilateralen Verhältnis aktiviert worden sein.
Das Amtshilfeübereinkommen bildet zudem die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen und für den spontanen Informationsaustausch nach dem OECD-Standard. Dadurch können mit allen neuen Partnerstaaten - trotz Fehlens eines bilateralen Doppelbesteuerungs- oder Informationsaustauschabkommens - steuerrelevante Informationen auch auf Ersuchen oder spontan ausgetauscht werden, sofern das Amtshilfeübereinkommen in Kraft und anwendbar ist.
Weitere internationale Verpflichtungen werden durch die Vorlage nicht tangiert. Mit der Umsetzung des AIA kommt die Schweiz zudem ihren Verpflichtungen aus der «Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» der UNO mit den 17 Sustainable Development Goals (SDG) nach (insb. Goal 10).