Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/66: Genehmigung des Bundesbeschlusses über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2027 · 22 Seiten
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Ruanda
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Ruanda
Ruanda hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA über Finanzkonten mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2025 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 11. August 2021 unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2022 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 28. März 2023 unterzeichnet. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit in Ausarbeitung. Somit verfügt Ruanda noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.
Vertraulichkeit und Datensicherheit in Ruanda
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Ruanda wurden vom Global Forum noch nicht geprüft.
Ruanda hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und somit keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.
Das Global Forum hat im Rahmen der zweiten Runde der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Juli 2024 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Ruanda als standardkonform beurteilt. Es wurden keine Mängel in den Verfahren und Rechtsgrundlagen Ruandas in Bezug auf die Vertraulichkeit festgestellt. Die meisten Steuerabkommen, welche Ruanda abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das Steuerverfahrens- und das Strafrecht weitere Vorgaben zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Die Umsetzung in der Praxis wird voraussichtlich 2027 im Rahmen der Phase 2 überprüft.
Ruanda ist nicht Mitglied des Inclusive Framework on BEPS.
Ruanda verfügt seit 2021 über ein angemessenes Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten. Ruanda ist nicht auf der Liste des Bundesrates als Staat mit angemessenem Datenschutz aufgeführt, was zusätzliche Massnahmen für einen geeigneten Datenschutz erforderlich macht (Art. 16 Abs. 2 DSG).
Regularisierung der Vergangenheit in Ruanda
Ruanda kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich eine Busse fällig wird. Bei Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet. Lediglich im Bereich nicht bezahlter Steuern gab es 2024 ein befristetes Programm, wonach ausstehende Steuern ohne Zinsen und Strafen nachträglich innert Frist beglichen werden konnten.
Senegal
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Senegal
Senegal hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA über Finanzkonten mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2025 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 4. Februar 2016 unterzeichnet und ist seit dem 1. Dezember 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 3. Mai 2024 unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt Senegal noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.
Vertraulichkeit und Datensicherheit in Senegal
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Senegal wurden vom Global Forum noch nicht geprüft.
Senegal hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und somit keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.