Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/66: Genehmigung des Bundesbeschlusses über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2027 · 22 Seiten

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Auftrag gegebene Austauschplattform den zuständigen Behörden im Partnerstaat weiter. Umgekehrt erhält sie Informationen über in der Schweiz steuerpflichtige Personen, die in einem Partnerstaat über ein Konto verfügen. Die ESTV stellt die erhaltenen Daten den Kantonen zur Verfügung, die diese Informationen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens verwenden können.

Seit September 2018 tauscht die Schweiz mit den ersten Partnerstaaten jährlich Informationen über Finanzkonten aus. Der Datenaustausch wurde bisher gesamthaft erfolgreich durchgeführt. Beim reziproken AIA werden die Daten mit den Partnern koordiniert versendet. Die verschlüsselte Übermittlung der Daten erfolgt mit dem technisch aufgewerteten Gemeinsamen Übermittlungssystem der OECD (Common Transmission System; CTS).

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Der Bundesbeschluss, mit dem der AIA mit Armenien, Kamerun, der Mongolei, Papua Neu-Guinea, Paraguay, Ruanda, Senegal und Tunesien eingeführt werden soll, folgen dem Muster, das für die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA mit den bisherigen Partnerstaaten verwendet wurde. Im Unterschied dazu sollen die potenziellen Partnerstaaten aus verfahrensökonomischen Gründen in einem Bundesbeschluss zusammengefasst werden, sodass die vorgeschlagenen Staaten nicht einzeln beschlossen werden müssen. Dem Parlament steht es frei, anlässlich der Beratungen den Bundesbeschluss in Bezug auf die vorgeschlagenen Partnerstaaten abzuändern.

Art. 1

Mit dieser Bestimmung ermächtigt das Parlament den Bundesrat, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung zu notifizieren, dass die im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagenen Staaten und Territorien in die Liste jener Länder aufzunehmen sind, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt (Abs. 1). Das Parlament erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, das Datum festzulegen, ab dem Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden (Abs. 2).

Mit der Aktivierung des AIA werden die Finanzinstitute in den jeweiligen Partnerstaaten verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Notifikation Kontoinformationen von Personen, die im betreffenden Partnerstaat ansässig sind, nach Massgabe des gemeinsamen Meldestandards der OECD zu sammeln und der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 2

Der Bundesbeschluss vom 6. Dezember 2017 über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA mit den Partnerstaaten ab 2018/2019 umschreibt die Kriterien für die vom Bundesrat durchzuführende Prüfung vor dem ersten Datenaustausch und regelt das weitere Verfahren.26 Mit einem Verweis auf diesen Bundesbeschluss soll sichergestellt werden, dass auch bei den neuen Partnerstaaten überprüft wird, ob diese die für die standardkonforme Umsetzung des AIA erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet konkret, dass auch nach der Aktivierung des AIA mit diesen Partnerstaaten der Bundesrat vor dem ersten Datenaustausch nochmals prüfen wird, ob die Partnerstaaten, mit denen der AIA reziprok umgesetzt werden soll, die Vorgaben des Standards einhalten. Ergibt die Prüfung, dass der AIA in einem Partnerstaat nicht standardkonform umgesetzt wird, kann der Bundesrat den Datenaustausch mit diesem Partnerstaat aussetzen.

Diese Prüfung soll nach dem ersten Datenaustausch periodisch und risikobasiert wiederholt werden. Bei den nichtreziproken Staaten und Territorien wird insbesondere zu prüfen sein, ob die entsprechenden Notifikationen immer noch gültig sind.

26 Im Rahmen der Vorlage zur Einführung des Melderahmens für Kryptowerte mit den relevanten Partnerstaaten ab 2026 wird eine Erweiterung des Prüfmechanismus auf den AIA über Kryptowerte vorgeschlagen. Zu diesem Zweck wird der Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus einer grundlegenden Revision unterzogen. Die Prüfkriterien bleiben dieselben (Rechtsgrundlagen; Datenschutzvorkehrungen; Netzwerk von Partnerstaaten; keine Negativmeldungen; Ordre Public-Vorbehalt; keine Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Besteuerung und der Amtshilfe in Steuersachen).