Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/66: Genehmigung des Bundesbeschlusses über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2027 · 22 Seiten

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an der Tatsache, dass die Partnerstaaten, die den AIA über Finanzkonten mit der Schweiz aktivieren, in jedem Fall Informationen auf der Grundlage des bisherigen GMS übermitteln werden.

Bei der Einführung des AIA mit neuen Partnerstaaten bestehen keine Unterschiede zu den bisherigen Verfahren. Der Bundesbeschluss muss vom Parlament genehmigt worden sein und die neuen Partner haben die Voraussetzungen des globalen Standards – einschliesslich der Vorgaben im Bereich des Datenschutzes, die gestützt auf die Erklärungen der Partnerstaaten im Rahmen der AIA-Vereinbarung abgegeben wurden15– spätestens vor dem ersten Austausch von Finanzkonteninformationen zu erfüllen, was im Rahmen der Vorgaben des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 2017 über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA zu überprüfen sein wird16. Um sicherzustellen, dass die Partnerstaaten die Vorgaben des globalen Standards tatsächlich einhalten, bevor die Schweiz Informationen über Finanzkonten übermittelt, prüft der Bundesrat, ob bei den Partnerstaaten Indizien bestehen (z. B. rechtliche oder technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung, Datensicherheitsvorfälle, Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem AIA), die auf allfällige Anwendungsprobleme beim AIA hinweisen und abkommensrechtliche Massnahmen erfordern. Gemäss Bundesbeschluss müssen die Prüfungsergebnisse in einem Bericht dargelegt und gemäss Artikel 152 Absatz 5 des Parlamentsgesetzes (ParlG)17 den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Konsultation unterbreitet werden.

Auch wenn das Parlament die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA genehmigt hat, bedeutet dies noch nicht, dass tatsächlich Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden. Dazu bedarf es nach Abschnitt 7 (1)(f) der AIA-Vereinbarung vorerst noch der gegenseitigen Notifikation der Partnerstaaten bei der OECD, welche bewirkt, dass der AIA im bilateralen Verhältnis rechtsverbindlich aktiviert wird. Sollten die vom Parlament genehmigten Staaten am Ende des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens noch kein Interesse an der Einführung des AIA mit der Schweiz bekunden oder die Schweiz noch nicht als Partnerstaat notifiziert haben, werden sie vom Bundesrat gegenüber der OECD nicht als Partnerstaaten notifiziert, wodurch der AIA bis auf Weiteres nicht aktiviert sein wird.

Im Anhang zum vorliegenden Bericht finden sich weitergehende Detailinformationen zu den vorgeschlagenen Staaten.

1.2.2 Würdigung

Zur Konsolidierung des globalen Level Playing Field erweitern die am AIA teilnehmenden Staaten und Territorien kontinuierlich ihre Netzwerke der Partnerstaaten. Die beabsichtigte Erweiterung des AIA-Netzwerks der Schweiz entspricht somit einem internationalen Erfordernis. So haben fast alle G20-, OECD- und EU-Mitgliedstaaten mit einigen der vorgeschlagenen Partnerstaaten bereits Daten ausgetauscht oder haben dies für 2026 vorgesehen.

Bei den bevorstehenden Erweiterungen des AIA-Netzwerks der Schweiz wird es darum gehen,

den AIA mit Entwicklungs- und Schwellenländern einzuführen, was sich in die generelle Finanzmarktstrategie des Bundesrates für einen integren und transparenten Finanzplatz einfügt, zu der unter anderem auch die Eindämmung der illegalen Finanzflüsse («Illicit Financial Flows») zählt.18 Die Schweiz bekennt sich zu etablierten internationalen Standards zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung, Geldwäscherei und Korruption, bei deren Ausarbeitung sie aktiv mitwirkt und zu deren Umsetzung und Vollzug sie sich politisch verpflichtet hat. Zudem unterstützt die Schweiz im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zahlreiche Programme zur Mobilisierung der inländischen Ressourcen und zur Eindämmung der illegalen Finanzflüsse, so auch die Bestrebungen des Global Forum im Bereich des Kapazitätsaufbaus, insbesondere zur

15 Die Notifikation der Schweiz nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe d der AIA-Vereinbarung kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2017/3533.pdf. (AS 2017 3533).

16 BBl 2018 39

17 SR 171.10

18 Die Bemühungen der Schweiz im Kampf gegen illegale Finanzflüsse sind einsehbar unter https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/finanzmarktpolitik/illicit-financial-flows/iff.html.