Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/66: Genehmigung des Bundesbeschlusses über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2027 · 22 Seiten
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Anhang: Detailinformationen zu den einzelnen Staaten und Territorien Die nachstehenden Detailinformationen in Bezug auf den AIA berücksichtigen die Entwicklungen in den einzelnen Staaten und Territorien bis Ende Oktober 2025 und die Situation in diesem Zeitpunkt. Angesichts der regen internationalen Entwicklungen im Bereich des AIA werden diese Informationen im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen aktualisiert. Weitere Aktualisierungen könnten in verfahrensrelevanten Zeitpunkten folgen.
Armenien
Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Armenien
Armenien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA über Finanzkonten mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2025 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 24. Januar 2018 unterzeichnet und ist seit dem 1. Juni 2020 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung Finanzkonten wurde am 12. Januar 2024 unterzeichnet.40 Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (insb. Gesetz der Republik Armenien über Änderungen und Ergänzungen des Steuergesetzes der Republik Armenien) ist in Kraft. Damit verfügt Armenien über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Armenien hat die Schweiz gegenüber der OECD bereits als AIA-Partner notifiziert.
Vertraulichkeit und Datensicherheit in Armenien
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit vor dem Austausch in Armenien wurden vom Global Forum im Jahr 2024 überprüft und mit der Note «No issues identified, but certain elements would benefit from improvements» als zufriedenstellend beurteilt. Armenien gilt damit als angemessener Partner für den reziproken Informationsaustausch. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.
Armenien hat mit den USA ein FATCA-Model 2-IGA (nichtreziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches am 7. Juli 2019 in Kraft getreten ist. Es liegen derzeit aber noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.
Das Global Forum hat im Rahmen der zweiten Runde der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2024 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Armenien als standardkonform beurteilt. Es wurden keine Mängel in den Verfahren und Rechtsgrundlagen Armeniens in Bezug auf die Vertraulichkeit festgestellt. Fast alle Steuerabkommen, welche Armenien abgeschlossen hat, beinhalten eine
Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das Steuergesetz sowie das Strafrecht weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Die Umsetzung in der Praxis wird Gegenstand der zweiten Phase der Überprüfung bilden.
Armenien ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS41 und hat die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte am 5. September 2024 unterzeichnet.
Armenien verfügt seit 2015 über ein angemessenes Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten. Als Mitglied der Europäischen Konvention für Menschenrechte ist Armenien zudem verpflichtet, die in Artikel 8 statuierten Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Armenien ist nicht auf der Liste des Bundesrates als Staat mit angemessenem Datenschutz aufgeführt, was zusätzliche Massnahmen für einen geeigneten Datenschutz erfordert (Art. 16 Abs. 2 DSG). Armenien hat sich mit der Notifikation nach
40 Die völkerrechtlich verbindliche Aktivierung des AIA mit einem Partnerstaat erfolgt auf der Grundlage der gegenseitigen Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung.
41 Alle OECD- und G20-Staaten haben sich verpflichtet, eine länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country Reporting – CbCR) nach den Vorgaben des Berichts zu Aktionspunkt 13 Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung einzuführen. Angesichts der erheblichen Vorteile, die die länderbezogene Berichterstattung den Steuerverwaltungen bei der Durchführung einer allgemeinen Bewertung der Risiken der Verrechnungspreisbestimmung sowie anderer steuerlicher Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) bieten kann, haben sich einige weitere Staaten und Gebiete (die zusammen mit den OECD-Mitgliedstaaten das «Inclusive Framework» bilden), darunter auch Entwicklungsländer, ebenfalls zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung verpflichtet. Vgl. dazu https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/multilateral/gremien/inclusive-framework-on-beps.html.