Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/66: Genehmigung des Bundesbeschlusses über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2027 · 22 Seiten

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Art. 3

Nach Artikel 39 Buchstabe a AIAG genehmigt das Parlament die Aufnahme eines Staates oder eines Territoriums in die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung hinterlegte Liste gemäss Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung mit einfachem Bundesbeschluss, der nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist (Art. 163 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]27).

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Einführung des AIA mit weiteren Partnerstaaten dürfte nicht zu einem massgeblichen Mehraufwand führen, da die dazu notwendigen organisatorischen, personellen und technischen Umsetzungsmassnahmen bereits im Rahmen der Inkraftsetzung des Amtshilfeübereinkommens, der AIA-Vereinbarung und des AIAG vorzusehen waren.28 Die bisherigen Erfahrungswerte auf technischer Ebene zeigen, dass die getroffenen Vorkehrungen den durch die Aktivierung des AIA mit weiteren Partnerstaaten generierten Mehraufwand auch in Zukunft grundsätzlich abdecken dürften.

Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Meldungen der Schweiz zugunsten der Steuerbehörde dieser Staaten und jenen Meldungen, die der schweizerische Fiskus von diesen Staaten erhalten wird. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen nicht auszuschliessen (insb. reduzierte Gewinne des Finanzsektors, Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer). Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen aus bisher unversteuerten Vermögen, die in der Schweiz steuerlich ansässige Personen bei Finanzinstituten in den Partnerstaaten halten (vgl.

dazu Ziff. 5.3).29

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die für die Verwendung der Informationen aus dem Ausland erforderlichen organisatorischen, personellen und technischen Belange mussten im Hinblick auf den ersten Austausch von Informationen über Finanzkonten im Jahr 2018 bereits vorhanden sein. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Kantone bei weiteren Partnerstaaten zusätzliche Ressourcen benötigen werden, was angesichts der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der überwiegenden Mehrheit der vorgeschlagenen Staaten und Territorien jedoch wenig wahrscheinlich sein dürfte.

Von der Vorlage sind keine Mehrausgaben für Gemeinden zu erwarten, da diese nicht in die Umsetzung des AIA involviert sind. Mehreinnahmen für Kantone und Gemeinden sind denkbar, wenn durch den AIA bisher nichtdeklarierte Vermögenswerte von in der Schweiz steuerlich ansässigen Personen in den Partnerstaaten bekannt werden. Die in der Schweiz wohnhaften Personen aus den vorgeschlagenen weiteren AIA-Partnerstaaten machen kumuliert nur 0,19 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung in der Schweiz aus.30 Entsprechend erscheinen wesentliche Mehreinnahmen unwahrscheinlich. Die Möglichkeit steuerlicher Mindereinnahmen aufgrund negativer Effekte auf die verwalteten Vermögen schweizerischer Finanzinstitute erscheinen ebenfalls unwahrscheinlich, wie im folgenden Abschnitt dargelegt wird.

Es sind keine speziellen Auswirkungen auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete zu erwarten.

27 SR 101

28 Vgl. die Ausführungen in BBl 2015 5437, insb. 5516 f., sowie in BBl 2016 6595, insb. 6629 f.

29 Vgl. dazu auch die Entwicklung der straflosen Selbstanzeigen in den letzten Jahren: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/verrechnungssteuer/verrechnungssteuer/kontakt/abteilung-strafsachen-und-untersuchungen.html

30 Total Bestand ausländische Wohnbevölkerung nach Kanton und Ausländergruppe: https://www.sem.admin.ch › data › statistik.