Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/66: Genehmigung des Bundesbeschlusses über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2027 · 22 Seiten

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6.3 Erlassform

Die Bundesbeschlüsse betreffend die Aufnahme eines Staates oder Territoriums in die Liste nach Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung sind gemäss Artikel 39 Buchstabe a AIAG von der Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen, der nicht dem Referendum untersteht (Art. 163 Abs. 2 BV).

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage respektiert die Interessen und Kompetenzen der Kantone und wahrt deren Organisations- und Finanzautonomie (Art. 47 Abs. 2 BV).

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält keine Delegationsgrundlage für Rechtsetzungsbefugnisse.

6.7 Datenschutz

Die Vertraulichkeit und Sicherheit von Informationen ist für die Beziehung zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen von entscheidender Bedeutung. Die Vertraulichkeit von Informationen über Steuerpflichtige ist daher ein grundlegender Eckpfeiler des gesamten Austauschs von Steuerinformationen. Der GMS verlangt von den teilnehmenden Staaten, dass sie angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit und der Daten treffen. Dies bedeutet, dass sie über einen organisatorischen und rechtlichen Rahmen verfügen müssen, der die Vertraulichkeit und die angemessene Nutzung ausgetauschter Informationen gewährleistet. Hinzu kommt ein allgemeiner Rahmen für das Informationssicherheitsmanagement, der international anerkannten Standards entspricht, sowie Durchsetzungsbestimmungen und -verfahren, um Verstösse gegen die Vertraulichkeit und den Missbrauch ausgetauschter Informationen zu ahnden.

Zu diesem Zweck hat das Global Forum die Vertraulichkeit und die Vorkehrungen zum Schutz der Daten (Confidentiality and Data Safeguard-Assessment; CDS) in über 120 Partnerstaaten überprüft. Es handelt sich dabei um eingehende Prüfungen auf der Grundlage der Referenzkriterien und der spezifischen Methodologie. Partnerstaaten, die als Ergebnis der Prüfung keine Empfehlungen oder nur sog. Recommendations for improvement (das nationale Datensicherheitsdispositiv weist keine schwerwiegenden systemischen Probleme auf, die sich negativ auf die Sicherheit der Daten auswirken, aber es wird damit punktuell Verbesserungspotenzial aufgezeigt; die Umsetzung dieser Empfehlungen werden im Rahmen des Monitoringprozesses fortlaufend überwacht) erhalten haben, erfüllen die abkommensrechtlichen Voraussetzungen und gelten somit als geeignete Partner für den reziproken Datenaustausch. Partnerstaaten, deren Datensicherheitsdispositiv ernsthafte Mängel aufweist und entsprechende Requirements to address an issue erhalten haben, dürfen nur in nichtreziproker Weise am AIA teilnehmen, solange sie keine substanziellen Verbesserungen vorgenommen haben, die vom Global Forum validiert worden sind. Somit gewährleistet die AIA-Vereinbarung Finanzkonten, dass nur jene Partnerstaaten Informationen erhalten, die imstande sind, den AIA über Finanzkonten standardkonform umzusetzen und insbesondere die Vertraulichkeit und Sicherheit der ausgetauschten Daten zu garantieren. Staaten, die noch nicht überprüft wurden, müssen sich somit der CDS-Überprüfung unterziehen, bevor sie am AIA teilnehmen dürfen.