Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/82: 23.406 n Pa. Iv. Jost. Starke Familien durch angepasste Zulagen · 23 Seiten
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6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV): Gemäss geltendem Gesetz ist der Bund zuständig für die Regelung der Mindestansätze und den Teuerungsausgleich der Familienzulagen (Art. 5 FamZG). Mit dieser Vorlage ändert sich diese Zuständigkeit nicht.
Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 BV): Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz verlangt eine Kongruenz zwischen Nutzniessern sowie Kosten- und Entscheidungsträgern von öffentlichen Leistungen. Die Erhöhung der Mindestansätze der Familienzulagen verursacht für den Bund und die Kantone aufgrund der Finanzierung des FLG marginale Kosten. Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz wird dabei aber gewahrt.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Mit dieser Revision des FamZG werden keine Rechtsgrundlagen für Subventionen geändert. Eine Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ist daher nicht erforderlich.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Erhöhung der Mindestansätze ist unmittelbar anwendbar. Die Kantone können gemäss Artikel 3 Absatz 2 FamZG höhere Ansätze vorsehen.
6.8 Datenschutz
Die Bearbeitung von Personendaten oder Massnahmen, welche anderweitig Auswirkungen auf den Datenschutz haben, sind nicht vorgesehen.