Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/82: 23.406 n Pa. Iv. Jost. Starke Familien durch angepasste Zulagen · 23 Seiten

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ivFLG: Die Ansätze sind in der ganzen Schweiz identisch. Der erste Ansatz gilt im Talge-

biet, der zweite im Berggebiet. An landwirtschaftliche Arbeitnehmende wird zusätzlich eine Haushaltungszulage von 100 Franken im Monat ausgerichtet.

vFamZG: Bei den angegebenen Ansätzen handelt es sich um die gesetzlichen Mindestan-

sätze. Die Kantone können höhere Ansätze sowie weitere Zulagen vorsehen (siehe Tabelle 1).

viZH: Kinderzulage: Der erste Ansatz der Kinderzulage gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der

zweite für Kinder über 12 Jahren.

viiLU: Kinderzulage: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kin-

der über 12 Jahre.

viiiZG: Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 18 Jahren, der zweite für

Kinder über 18 Jahren.

ixFR: Kinder- und Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder,

der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

xVD: Kinder- und Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder,

der zweite für das dritte und jedes weitere Kind; der höhere Ansatz wird ab der dritten Zulage ausgerichtet, die der Bezugsberechtigte erhält. Kinder in Ausbildung unter 16 Jahren erhalten, bis ein Anspruch auf die Ausbildungszulage nach FamZG für sie besteht, eine Kinderzulage von 425 Franken, ab dem dritten Kind von 468 Franken. Erwerbsunfähige Kinder von 16 bis 20 Jahren erhalten eine Kinderzulage von 425 Franken, ab dem dritten Kind von 468 Franken.

Geburts- und Adoptionszulagen: Der zweite Ansatz gilt pro Kind bei Mehrlingsgeburten bzw. bei Mehradoptionen.

xiVS: Kinder- und Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder,

der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Kinder in Ausbildung unter 16 Jahren erhalten, bis ein Anspruch auf die Ausbildungszulage nach FamZG für sie besteht, eine Kinderzulage von 477 Franken, ab dem dritten Kind von 585 Franken.

Geburts- und Adoptionszulagen: Der zweite Ansatz gilt pro Kind bei Mehrlingsgeburten bzw. bei Mehradoptionen.

Die Arbeitnehmer bezahlen einen Beitrag von 0,17% an die Familienzulagen. Der Gesamtbeitrag für die Familienzulagen beträgt somit 2,67% (2,5% von den Arbeitgebenden und 0,17% von den Arbeitnehmenden entrichtet).

xiiNE: Kinder- und Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder,

der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

xiiiGE: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes

weitere Kind. Erwerbsunfähige Kinder von 16 bis 20 Jahren erhalten eine Kinderzulage von 415 Franken, ab dem dritten Kind von 515 Franken.