Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/82: 23.406 n Pa. Iv. Jost. Starke Familien durch angepasste Zulagen · 23 Seiten

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des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023 zog die Kommission für ihre Arbeiten Sachverständige des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bei.

Am 27. August 2025 beriet die Kommission den Vorentwurf. Sie trat mit 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid der Kommissionspräsidentin auf den Vorentwurf ein, nahm ihn mit 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid der Kommissionspräsidentin in der Gesamtabstimmung an und verabschiedete den Vorentwurf und den erläuternden Bericht in die Vernehmlassung.

2 Ausgangslage

2.1 Geltendes Recht

Familienzulagengesetz

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulage sowie die – in mehreren Kantonen eingeführte – Geburts- und Adoptionszulage.

Auf Bundesebene existiert als Rahmenerlass das Familienzulagengesetz, das die Mindestansätze für die Kinder- und die Ausbildungszulagen sowie weitere gesamtschweizerisch geltende Rahmenbedingungen festlegt. Die Kantone übernehmen die Durchführung des Familienzulagensystems und können höhere Ansätze als die bundesrechtlich bestimmten Mindestansätze vorsehen. Aufgrund der föderalistischen Struktur des Familienzulagensystems sind die ausgerichteten Familienzulagen in den Kantonen unterschiedlich. Die Mindestansätze reichen 2025 von 215 Franken für die Kinderzulagen und 268 Franken für die Ausbildungszulagen bis zu 435 Franken für Kinderzulagen und 585 Franken für Ausbildungszulagen im Kanton Wallis.4

Die Familienzulagen für Erwerbstätige werden fast ausschliesslich durch Arbeitgeberbeiträge und die Beiträge Selbstständigerwerbender finanziert. Aufgrund der grossen Differenzen zwischen den kantonal vorgesehenen Ansätzen variiert der Arbeitgeberbeitrag zwischen den Kantonen erheblich. Im Jahr 2023 lag der mittlere Arbeitgeberbeitragssatz bei 1,6 Prozent. Der Kanton Wallis sieht zudem eine Mitfinanzierung durch Arbeitnehmer mittels Arbeitnehmerbeiträgen vor, diese betragen 2025 0,17 Prozent. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden hauptsächlich durch die Kantone finanziert. Diese können zusätzlich eine Beitragspflicht für Nichterwerbstätige vorsehen (GL, SO, AR, SG, TG und TI).

Der Anspruch auf Familienzulagen ist grundsätzlich an eine Erwerbstätigkeit gekoppelt. Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende erhalten Familienzulagen, wenn sie ein Einkommen erzielen, das mindestens der Hälfte der minimalen vollen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Rente) entspricht. Da sich diese Rente regelmässig verändert, verändert sich auch das relevante Mindesteinkommen: Im Jahr 2013 lag es bei 7020 Franken, im Jahr 2023, zum Zeitpunkt der Einreichung

3 SR 171.10

4 Diese Ansätze gelten ab dem dritten Kind, für die ersten zwei Kinder gelten tiefere Ansätze: 327, bzw.477 Franken.