Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/82: 23.406 n Pa. Iv. Jost. Starke Familien durch angepasste Zulagen · 23 Seiten
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Übersicht
Aufgrund der Teuerung sowie steigender Krankenkassenprämien und Mietzinsen sehen sich Familien seit einigen Jahren mit einem Kaufkraftverlust konfrontiert. Mit ihrer Vorlage zur Erhöhung der Mindestsätze für die Familienzulagen möchte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) dieser Entwicklung entgegenwirken. Damit will sie insbesondere verhindern, dass Familien aus finanziellen Gründen auf weitere Kinder verzichten, und das Risiko reduzieren, dass Kinder von Armut betroffen sind.
Ausgangslage
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Die Höhe der Familienzulagen sowie deren Anpassung sind in Artikel 5 des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)1 geregelt. Kraft Beschlusses des Bundesrates vom 28. August 2024 belaufen sich die bundesrechtlichen Mindestansätze per 1. Januar 2025 auf 215 Franken für die Kinder- und 268 Franken für die Ausbildungszulagen. Die Mindestansätze werden angepasst, wenn der Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Festsetzung –in diesem Fall 2009 – um über 5 Punkte gestiegen ist, was zu Beginn des Jahres 2024 der Fall war. Die Kantone können die Ansätze erhöhen sowie Geburts- und Adoptionszulagen einführen.
Inhalt der Vorlage
Die Kommission schlägt vor, die bundesrechtlichen Mindestansätze der Familienzulagen gemäss Artikel 5 Familienzulagengesetz auf jeweils 250 Franken für Kinder- und 300 Franken für Ausbildungszulagen anzuheben. Dies, weil Familien mit geringen Einkommen überproportional von der heutigen Teuerung betroffen sind und der Bund gemäss Artikel 116 der Bundesverfassung2 (BV) bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Familienbedürfnisse zu berücksichtigen hat.
Weiter schlägt die Kommission vor dem Bundesrat beim Teuerungsausgleich eine weitergehende Rundungskompetenz zu zugestehen und einige redaktionelle Unschärfen in Artikel 5 zu verbessern.
1 SR 836.2
2 SR 101