Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/82: 23.406 n Pa. Iv. Jost. Starke Familien durch angepasste Zulagen · 23 Seiten

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3.2 Rundungskompetenz für den Bundesrat

Die Kommission will zudem eine weitergehende Rundungskompetenz bei einem Teuerungsausgleich für den Bundesrat einführen. Analog zu Artikel 30bisAHVG, würde sie dem Bundesrat ermöglichen, die Beträge auf den nächsthöheren Fünffranken-Betrag zu runden. Dies würde die Beträge vereinfachen und unter anderem die Berechnung von Differenzahlungen durch die Familienausgleichskassen erleichtern.

3.3 Referenz auf Prozent statt Punkte

Die Kommission schlägt die Verwendung von «Prozent» statt «Punkte» für die Anpassung der Mindestansätze vor. Die Verwendung von «Punkte» anstelle von «Prozent» stellt eine Ungenauigkeit dar, die im Zuge des Gesetzgebungsprozesses entstanden ist.14 Im Zusammenhang mit dem Teuerungsausgleich wird der Begriff «Punkte» entweder als «Indexpunkte» oder als «Prozentpunkte» verstanden, nicht jedoch als «Prozent». Die Berechnungsmethoden unterscheiden sich entsprechend.15

3.4 Konkretisierung der französischen Fassung

Die Kommission schlägt vor die französische Fassung des Textes so anzupassen, dass, analog zur deutschen Fassung, die Mindestansätze «auf den gleichen Zeitpunkt» wie die Renten der AHV angepasst werden. Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung.

3.5 Minderheitsanträge

3.5.1 Nichteintreten bzw. keine Erhöhung der Mindestansätze

Eine Minderheit (Vietze, Aellen, Aeschi, Amaudruz, de Courten, Fischer Benjamin, Gutjahr, Hess Erich, Sauter, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten. Im Falle eines Eintretensbeschlusses beantragt eine weitere Minderheit (Gutjahr, Aellen, Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Pahud, Sauter, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann), die Mindestbeträge der

14 Vgl. dazu BBL 1999 3254, wo ursprünglich von Prozenten die Rede war.

15 Kieser/Reichmuth stellen fest, dass die Erforderlichkeit der Anpassung nicht von der verwendeten Indexreihe abhängen kann, weshalb korrekterweise auf die Veränderung in Prozent und nicht in Punkten abgestellt werden müsse. Dies entspreche auch der Lösung von Artikel 33ter des AHVG und von Artikel 16a Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG, SR 834.1), deshalb sei anzunehmen, dass die Bezeichnung «Punkte» in Artikel 5 Absatz 3 FamZG irrtümlich verwendet worden sei. Erforderlich sei für eine Anpassung demnach eine Steigerung des LIK um «fünf Prozent» seit der letzten Festsetzung (Kieser/Reichmuth (2010): Praxiskommentar FamZG, Art. 5 N31 ff., Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung).