Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/82: 23.406 n Pa. Iv. Jost. Starke Familien durch angepasste Zulagen · 23 Seiten
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Die mit der vorliegenden Vorlage vorgeschlagene Anhebung der Mindestansätze der Familien- und der Ausbildungszulagen sowie die Änderungen beim Teuerungsausgleich sind mit den erwähnten europäischen Koordinierungsvorschriften vereinbar.
Die Schweiz ist zudem an zwei internationale Instrumente gebunden, in denen sie sich ausdrücklich verpflichtet, Leistungen an Familien mit unterhaltsberechtigten Kindern zu erbringen. Dabei handelt es sich um das Übereinkommen Nr. 102 über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit der Internationalen Arbeitsorganisation28 sowie um den Europäischen Kodex für soziale Sicherheit29 des Europarats. Diese Instrumente legen Mindestanforderungen fest, insbesondere hinsichtlich des Kreises der Leistungsberechtigten und der Höhe der Leistungen. Der vorliegende Entwurf, der auf eine Erhöhung der Familienzulagen abzielt, ist somit mit diesen beiden internationalen Übereinkommen vereinbar.
6.3 Erlassform
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Deshalb untersteht der vorliegende Revisionsentwurf des FamZG dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf die Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen in Artikel 5 FamZG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Änderung dieser Bestimmung neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken pro Jahr nach sich zieht.
Es handelt sich hierbei um Mehrausgaben für die Kinder- und Ausbildungszulagen in der Landwirtschaft nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 7 FLG. Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG. Dem Bund entstehen dadurch Kosten von rund 6 Millionen Franken pro Jahr für die Kinderzulagen und von rund 2 Millionen Franken pro Jahr für die Ausbildungszulagen. in der Landwirtschaft (vgl. Kap. 5.5.1.).
Der Schwellenwert von 2 Millionen für wiederkehrende Ausgaben ist somit überschritten, weshalb Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 der Ausgabenbremse unterstellt werden.