Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/82: 23.406 n Pa. Iv. Jost. Starke Familien durch angepasste Zulagen · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

der parlamentarischen Initiative 23.406, bei 7350 Franken. Nichterwerbstätige erhalten nur dann Familienzulagen, wenn im selben Zeitraum keine erwerbstätige Person für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen hat und ihr steuerbares Einkommen weniger als die anderthalbfache maximale volle AHV-Altersrente beträgt. Arbeitslose Personen, sofern sie nicht ausgesteuert sind, fallen nicht unter diese Regelungen. Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung können sie gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 19825 einen Zuschlag zum Taggeld erhalten, der umgerechnet den Kinder- und Ausbildungszulagen des Wohnkantons entspricht. Keine Zulagen gemäss AVIG werden ausgerichtet, wenn im selben Zeitraum eine erwerbstätige Person Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind hat.

Familienzulagen in der Landwirtschaft

Für in der Landwirtschaft tätige Personen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)6. Die Finanzierung der Familienzulagen in der Landwirtschaft unterscheidet sich von jener nach dem FamZG. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende werden nur teilweise von den Arbeitgebenden finanziert. Dabei entrichten diese Beiträge jeweils auf 2 Prozent aller Bar- und Naturallöhne, die in ihrem Betrieb ausgerichtet werden und der AHV-Beitragspflicht unterliegen, an die kantonale Ausgleichskasse. Der Restbetrag sowie der Aufwand für die Familienzulagen an Landwirtinnen und Landwirte werden zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen gedeckt.

Verschiedene Bestimmungen des FamZG sind auch auf das FLG anwendbar. Unter anderem orientieren sich die Ansätze des FLG an den Mindestansätze des FamZG. Die Kinderzulagen betragen 215 Franken monatlich und die Ausbildungszulagen 268 Franken. Für Familien im Berggebiet sind die Ansätze jeweils um 20 Franken höher. Zudem gibt es für landwirtschaftliche Arbeitnehmende eine Haushaltungszulage von 100 Franken.

Andere Leistungen für Familien

Der Artikel 3 Absatz 2 dritter und vierter Satz Familienzulagengesetz verankert folgendes: «Andere Leistungen [zugunsten der Familien] müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.»

Wie bereits ausgeführt, erteilt der Artikel 116 Absatz 2 BV dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Familienzulagen. Gestützt auf den gleichen Artikel kann der Bund aber auch weitere familienpolitisch begründete Massnahmen ergreifen. So kommt dem Bund in Absatz 1 zum Schutz der Familien die Kompetenz zu, familienbezogene Massnahmen Dritter zu unterstützen. Diese Kompetenz des Bundes im Bereich des Familienschutzes besteht parallel zur Zuständigkeit der Kantone in diesem Bereich, ist jedoch subsidiär.

5 SR 837.0

6 SR 836.1