Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/82: 23.406 n Pa. Iv. Jost. Starke Familien durch angepasste Zulagen · 23 Seiten
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Gemäss ersten Schätzungen ergeben sich durch die vorliegende Vorlage Mehrausgaben von rund 12 Mio. Franken. Die Ausgaben würden von rund 80 auf 92 Mio. Franken steigen (bei konjunkturneutraler Arbeitslosenquote von 2,8%). Dabei handelt es sich um eine Obergrenze der erwarteten Kosten.
Diese Kosten gehen zulasten des Fonds der ALV. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bzw. Bund- und Kantonsbeiträge an den Fonds der ALV erhöhen sich dadurch nicht automatisch.
5.5.3 Invalidenversicherung
Im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)18 hat die versicherte Person während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld. Dieses Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle versicherten Personen Anspruch haben, und einem Kindergeld für versicherte Personen mit Kindern. Der Anspruch auf dieses Kindergeld ist gegenüber Ansprüchen auf Familienzulagen für Erwerbstätige subsidiär. Die Höhe des Kindergeldes orientiert sich gemäss Artikel 23bisIVG nicht an den Ansätzen gemäss FamZG, sondern an den Taggeldern gemäss Artikel 24 IVG. Die Erhöhung der Familienzulagen gemäss der vorliegenden Vorlage hat folglich keine Auswirkungen auf die Kindergelder gemäss IVG.
5.6 Auswirkungen der Familienzulagen auf das UVG
In der Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)19 vom 20. März 1981 bemessen sich die Geldleistungen (Taggelder und Renten) nach dem versicherten Verdienst (Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV20). Grundsätzlich gilt als versicherter Verdienst der nach dem AHVG massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Dabei gibt es jedoch Abweichungen: Im Gegensatz zur AHV gelten Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicherter Verdienst (Art. 22 Abs. 2 Bst. b UVV). Auf solchen Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ist jedoch keine Prämie zu entrichten (Art. 115 Abs. 1 Bst. a UVV).
Daraus folgt, dass sich bei einer Heraufsetzung der Kinderzulagen eine Erhöhung der Geldleistungen (Taggelder und Renten) ergibt, falls der für die Bemessung der Geldleistungen massgebliche versicherte Verdienst Kinderzulagen beinhaltet (Art. 22 Abs. 2 Bst. b UVV). Aus Sicht der Prämien würde sich nichts ändern, da Kinderzulagen – wie oben erwähnt – nicht prämienrelevant sind (Art. 115 Abs. 1 Bst. a UVV).
18SR 831.20
19SR 832.20