Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/82: 23.406 n Pa. Iv. Jost. Starke Familien durch angepasste Zulagen · 23 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Gemäss Artikel 116 Absatz 2 der BV21 kann der Bund umfassend Vorschriften über die Familienzulagen erlassen.22

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die EU hat Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zwecks Erleichterung der Freizügigkeit geschaffen. Die Schweiz nimmt seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 199923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 an diesem Koordinationssystem teil.24 Die wichtigsten Grundsätze sind die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Das EU-Recht sieht hingegen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selbst festlegen. Dies gilt aufgrund des Übereinkommens vom 4. Januar 196025 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten.

Die Ausgestaltung der Familienleistungen muss den internationalen Verpflichtungen Rechnung tragen, welche die Schweiz auf diesem Gebiet übernommen hat. Die Schweiz wendet aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU sowie des revidierten EFTA-Übereinkommens die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004)26 und 987/200927 an. Diese gelten auch für Familienleistungen gemäss FamZG. Nach der VO 883/2004 ist die Schweiz verpflichtet, Staatsangehörige eines EU- bzw. EFTA-Staates gleich zu behandeln wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger (Art. 4 VO 883/2004). Familienleistungen sind daher auch EU-/EFTA-Staatsangehörigen für Kinder mit Wohnsitz im EU/EFTA-Ausland zu gewähren, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. j VO 883/2004 i.V. mit Art. 7 VO 883/2004).

21SR 101

22AS 2008 131

23 SR 0.142.112.681

24Die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit wird durch die

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt.

25 SR 0.632.31

26 SR 0.831.109.268.1

27 SR 0.831.109.268.11