Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/84: Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen: Teilrevision der Bundesverfassung sowie der dazugehörigen Gesetzesbestimmungen · 18 Seiten

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dass die Kantone die zusätzlichen Kosten, abzüglich der bereits bestehenden finanziellen Unterstützung des Bundes, im Rahmen der regulären kantonalen Budgets tragen.

3.3 Umsetzungsfragen

3.3.1 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen

Die Zuständigkeiten für die Orientierungstage bleiben bei einer Ausdehnung der Pflicht zur Teilnahme auf Schweizerinnen unverändert. Für die heutigen Orientierungstage sind sowohl der Bund als auch die Kantone teilweise zuständig. Die rechtlichen Grundlagen sind in den Artikeln 7, 8 und 11 MG sowie den Artikeln 10 und 11 VMDP festgehalten, vorbehaltlich der in Kapitel 4 beschriebenen Anpassungen.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Bundesverfassung

Artikel 59 Absatz 2

Die Anpassung dieses Absatzes implementiert die Einführung einer obligatorischen Orientierungsveranstaltung für Schweizerinnen auf Verfassungsstufe.

4.2 Militärgesetz

Artikel 5

Grammatikalische Anpassung des Artikels in der französischen Version des Gesetzes.

Artikel 8

Mit der Anpassung von Artikel 8 wird die verfassungsmässige Verpflichtung für Schweizerinnen zur Teilnahme an einem Orientierungstag auf gesetzlicher Stufe festgehalten.

Artikel 8 Absatz 1 ergänzt die bereits bestehende Verpflichtung für Stellungspflichtige zur Teilnahme am Orientierungstag mit der neuen Pflicht für Schweizerinnen. Auslandschweizerinnen und Schweizerinnen, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und ihre militärischen Pflichten dort erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben sind von der Pflicht ausgenommen.

Artikel 8 Absatz 2 legt fest, dass Schweizerinnen sobald sie volljährig sind an einem obligatorischen Orientierungstag teilnehmen müssen.

Da es sich bei der Einführung eines obligatorischen Orientierungstags um einen staatlichen Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Artikel 10 Absatz 2 BV handelt, muss die Dauer des Eingriffs gesetzlich geregelt sein. Artikel 8 Absatz 3 legt deshalb fest, dass der Orientierungstag einen Tag dauern soll.