Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/84: Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen: Teilrevision der Bundesverfassung sowie der dazugehörigen Gesetzesbestimmungen · 18 Seiten

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6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a BV) und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 127 BV) sind von den geplanten Änderungen nicht betroffen.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen sieht keine Änderung der bestehenden Zuständigkeiten oder finanziellen Verpflichtungen für Bund und Kantone vor. Die Grundsätze des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199020 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) sind weiterhin eingehalten.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die vorliegend geplanten Änderungen sehen keine neue Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen gemäss Artikel 164 Absatz 2 BV vor.

6.8 Datenschutz

Wie in Kapitel 4.4 erwähnt, ist vorgesehen, dass neu sowohl die Einladungen für Schweizerinnen als auch für Schweizer über das System PISA der Armee verschickt werden. Neu werden deshalb für den Orientierungstag auch die Personendaten der Schweizerinnen im PISA erfasst werden. Es werden die gleichen Daten erfasst, die bereits heute von allen Stellungspflichtigen erfasst werden. Dabei handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c DSG. An der grundsätzlichen Praxis der Datenbearbeitung im PISA wird nichts verändert.

20 SR 616.1