Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/84: Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen: Teilrevision der Bundesverfassung sowie der dazugehörigen Gesetzesbestimmungen · 18 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen erfordert eine neue Verfassungsgrundlage (siehe Punkt 3.1.1). Diese Verpflichtung stellt eine neue staatsbürgerliche Pflicht dar und erfordert eine Änderung der Bundesverfassung. In diesem Sinne schafft der neue Art. 59 Abs. 2 BV die erforderliche Verfassungsgrundlage.

Die Orientierungsveranstaltung für Frauen stellt einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV dar. Eine solche Einschränkung erfüllt die Anforderungen von Art. 36 BV. Sie wird in der BV sowie im Bundesgesetz über die Armee (Art. 8 MG) geregelt. Sie ist durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, nämlich die Erhöhung des Frauenanteils in der Armee sowie deren ausreichende Alimentierung. Die Massnahme ist zudem geeignet, erforderlich und zweckmässig, um die angestrebten Ziele zu erreichen (siehe Punkt 3.1.1).»

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber anderen Staaten oder internationalen Organisationen. Sie sind auch mit dem geltenden oder sich in Ausarbeitung befindlichen EU-Recht sowie mit einschlägigen Empfehlungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes (Europarat, UNO) kompatibel. Auf zwei internationale Verpflichtungen, die direkt von der Verfassungsänderung betroffen sind, wird in der Folge noch genauer eingegangen.

6.2.1 UNO-Sicherheitsratsresolution 1325

Die UNO-Sicherheitsratsresolution 1325 zu Frauen, Frieden und Sicherheit wurde am 31. Oktober 2000 einstimmig vom UNO-Sicherheitsrat verabschiedet. Diese Resolution sowie die dazugehörigen Nachfolgeresolutionen verlangen neben dem Schutz der Rechte von Frauen vor geschlechtsspezifischer Gewalt in bewaffneten Konflikten insbesondere auch die verstärkte Partizipation von Frauen an Friedensprozessen, die Integration von Frauenbelangen in UN-Friedensmissionen sowie einen gleichberechtigten Einbezug von Frauen in militärischen und zivilen Kontingenten. Die Schweiz hat sich 2007 verpflichtet, diese Resolution sowie die dazugehörigen Nachfolgeresolutionen mit einem Nationalen Aktionsplan 1325 (NAP 1325) sowohl aussen- als auch innenpolitisch umzusetzen.

Die obligatorische Teilnahme am Orientierungstag für Schweizerinnen ist eine geeignete Massnahme zum verstärkten Einbezug von Frauen in sicherheitsrelevanten Bereichen der Schweiz im Sinne der UNO-Sicherheitsratsresolution 1325.