Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/84: Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen: Teilrevision der Bundesverfassung sowie der dazugehörigen Gesetzesbestimmungen · 18 Seiten

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6.2.2 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Das Übereinkommen vom 18. Dezember 197919 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verpflichtet die Schweiz:

▪ Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und da-

für zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln;

▪ alle geeigneten Massnahmen einschliesslich gesetzgeberischer Massnahmen zur

Änderung oder Aufhebung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen.

Das Übereinkommen versteht unter Diskriminierung jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Zivilstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.

Die Einführung eines obligatorisches Orientierungstags für Schweizerinnen würde die Diskriminierung der Schweizerinnen beim Zugang zu sicherheitspolitischen Informationen und Tätigkeiten beseitigen oder zumindest mildern.

6.3 Erlassform

Die Teilrevision der Bundesverfassung kann von der Bundesversammlung beschlossen werden (Art. 194 Abs. 1 BV). Sie tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist (Art. 195 BV). Bei den notwendigen gesetzlichen Anpassungen handelt es sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV. Die Änderungen werden in der Form eines Mantelerlasses vorgenommen.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen beschlossen (vgl. Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).

19 SR 0.108