Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/84: Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen: Teilrevision der Bundesverfassung sowie der dazugehörigen Gesetzesbestimmungen · 18 Seiten

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Gemäss Artikel 8 Absatz 1 des geltenden MG müssen Stellungspflichtige an einer Orientierungsveranstaltung teilnehmen und dort Angaben zu ihrem Gesundheitszustand (Buchstabe a) sowie zum beabsichtigten Startzeitpunkt der Rekrutenschule (Buchstabe b) machen. Die Pflicht zur Angabe wird neu in Artikel 8 Absatz 4 geregelt. Am Inhalt der Regelung ändert sich nichts.

Die Regelung in Artikel 8 Absatz 2 des geltenden MG, dass die Orientierungsveranstaltung nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird, wird neu in Absatz 5 geregelt.

Bisher wurde die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme am Orientierungstag durch nicht stellungspflichtige Schweizerinnen in Absatz 3 geregelt. Mit der Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Frauen fällt diese Regelung weg. Sie betrifft neu nur noch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die nicht gemäss Artikel 3 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 4 Absatz 2 MG stellungspflichtig sind, und wird im neuen Absatz 6 von Artikel 8 aufgenommen.

Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, d und e

Der Versand der Einladungen für alle Stellungspflichtigen erfolgt heute durch die Kantone über das PISA. Die Einwohnergemeinden melden den kantonalen Militärbehörden dafür jährlich und unentgeltlich Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Nummer der Stellungspflichtigen nach ihrem Einwohnerregister.

Um den administrativen Zusatzaufwand bei der Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen möglichst tief zu halten, sollen in Zukunft auch die Einladungen für Schweizerinnen über dasselbe System versandt werden. Entsprechend müssen die Einwohnergemeinden auch die Personendaten der Schweizerinnen im PISA erfassen. Mit der Anpassung von Artikel 11 Absatz 1 MG ist vorgesehen, dass die Einwohnergemeinden die entsprechenden Daten zur Verfügung stellen. Die aktuelle Revision des MG sieht ebenfalls eine Anpassung von Artikel 11 Absatz 1 MG vor. Unter Vorbehalt eines allfälligen Referendums treten die Änderungen per 1. Januar 2026 in Kraft. Die vorgesehene Anpassung ist in der Vernehmlassungsvorlage berücksichtigt. Sollte die Änderung nicht vor der Einführung des obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen in Kraft treten, würde die aktuell gültige Formulierung mit dem Zusatz, dass die Daten auch für die Schweizerinnen geliefert werden müssen, ergänzt.

Die Überprüfung, ob die Pflicht zur Teilnahme am Orientierungstag erfüllt wurde, erfolgt über die Militärkontrolle. Damit auch die Teilnahme der Schweizerinnen am Orientierungstag kontrolliert werden kann, wird die Regelung in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a MG ergänzt. Neu werden sowohl die gemeldeten Schweizerinnen als auch die gemeldeten Schweizer in die Militärkontrolle aufgenommen.

In der französischen Version des MG wird zusätzlich eine grammatikalische Anpassung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d vorgenommen.