Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/84: Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen: Teilrevision der Bundesverfassung sowie der dazugehörigen Gesetzesbestimmungen · 18 Seiten
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Die heutige Regelung gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e MG sieht vor, dass die Kantone die Frauen zum Orientierungstag einladen. Diese Regelung ist bei Einführung des obligatorischen Orientierungstags für Frauen nicht mehr notwendig und wird deshalb aufgehoben.
4.3 Militärstrafgesetz
Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 5, 5bisund 6
Artikel 3 regelt den Geltungsbereich des MStG. Ziffer 5 beschreibt, dass Stellungspflichtige während des Orientierungstags dem MStG unterstehen. Zur Vereinheitlichung der Terminologie wird neu auch in Ziffer 5 von einer «Orientierungsveranstaltung» gesprochen anstatt vom «Orientierungstag».
Die Anpassung in Ziffer 5bissieht vor, dass auch Schweizerinnen im Zusammenhang mit ihrer Pflicht zur Teilnahme sowie während ihrer Teilnahme am Orientierungstag dem Militärstrafrecht unterstehen. Gemäss dem Prinzip der Gleichbehandlung wird die Nichtbefolgung der Pflicht zur Teilnahme gleich bestraft, wie die Nichtteilnahme am Orientierungstag durch Stellungspflichtige. Die Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Militär, Bevölkerungsschutz und Zivilschutz (KVMBZ) und die Vereinigung Schweizerischer Kreiskommandanten (VSK) haben in Zusammenarbeit mit dem Oberauditorat Empfehlungen zur Strafpraxis ausgearbeitet, die den zuständigen Stellen als Orientierungshilfe dienen sollen.16 Schweizerinnen unterstehen bei einer Nichtteilnahme derselben Strafpraxis.
Die Formulierung von Ziffer 6 wird angepasst. Da das MG neu bereits in der vorhergehenden Ziffer 5biserwähnt wird, muss in Ziffer 6 der umfassende Verweis mit Fussnote nicht mehr vorgenommen werden und entfällt.
4.4 Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS
Artikel 13 Buchstabe a
Artikel 13 listet auf, welche Aufgaben mithilfe des PISA erfüllt werden. Damit die Einladungen für Schweizerinnen an den obligatorischen Orientierungstag auch über das PISA versandt werden können, ist eine Anpassung des Verwendungszwecks des PISA nötig. Buchstabe a wird deshalb mit dem entsprechenden zusätzlichen Verwendungszweck ergänzt.
Artikel 17 Absatz 4quinquies
Sobald eine Schweizerin ihrer verfassungsmässigen Pflicht nachgekommen ist und den Orientierungstag besucht hat, besteht kein Grund mehr, dass ihre Daten im PISA
16 Bericht des VBS vom 12. Juli 2024 zur Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen («Status Quo Plus»), S. 16 ff.