Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/84: Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen: Teilrevision der Bundesverfassung sowie der dazugehörigen Gesetzesbestimmungen · 18 Seiten

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Die Pflicht zur Teilnahme am Orientierungstag muss rechtlich durchgesetzt werden können. Die Vorlage sieht vor, dass Schweizerinnen im Zusammenhang mit ihrer Teilnahmepflicht sowie während ihrer Teilnahme am Orientierungstag dem Militärstrafrecht unterstehen. Der neue Geltungsbereich des MStG gemäss Artikel 3 wird deshalb entsprechend ergänzt.

Das MIG regelt den Verwendungszweck des PISA sowie der Daten, die zum Betrieb des PISA benötigt werden. Aktuell ist in Artikel 13 nicht explizit vorgesehen, dass auch Daten von Schweizerinnen im Rahmen des Orientierungstags erfasst werden. Buchstabe a wird deshalb entsprechend ergänzt. Da die Daten der Schweizerinnen nicht denselben Verwendungszweck haben wie die Daten der Stellungspflichtigen, wird zusätzlich Artikel 17 angepasst. Es ist vorgesehen, dass Daten der Schweizerinnen aufgrund der fehlenden Militärdienstpflicht kürzer aufbewahrt werden als diejenigen der Stellungspflichtigen.

Bereits heute informieren die zuständigen kantonalen Behörden im Rahmen der Orientierungstage auch zum Zivilschutz. Diese Handhabung ist jedoch im Gegensatz zum Zivildienst (Artikel 15a Absatz 2 des Zivildienstgesetzes, ZDG15) gesetzlich nicht geregelt. Das BZG wird deshalb mit einer entsprechenden Regelung ergänzt. Es obliegt den Kantonen, den Orientierungstag so auszugestalten, dass gemäss geltendem Recht nur Stellungspflichtige über den Zivildienst informiert werden. Da die Kantone den Orientierungstag in Zukunft wohl in vielen Fällen mit einem gemischten Publikum durchführen werden, müssen sie sicherstellen, dass alle Teilnehmenden über die Militär- und Schutzdienstpflicht, jedoch nur die Stellungspflichtigen zum Zivildienst informiert werden.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

An der bestehenden Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen zur Ausrichtung des Orientierungstags wird auf gesetzlicher Ebene nichts verändert. Aus formeller Sicht werden lediglich die Einladungen zum Orientierungstag für die Schweizerinnen neu nicht mehr getrennt, sondern analog zu den Einladungen für Schweizer zentral mithilfe des Systems PISA durch die Kantone verschickt und kontrolliert.

An der grundsätzlichen Abstimmung der Finanzen wird ebenfalls nichts geändert. Der Bund unterstützt die Kantone weiterhin im Sinne der heutigen Praxis mit Personal, Material und Proviant zur Durchführung der Orientierungstage. Die anfallenden Mehrkosten, die durch die höhere Anzahl Teilnehmenden entstehen, können durch das Globalbudget der Gruppe Verteidigung und der Armee abgedeckt werden.

Der zusätzlich anfallende Aufwand für die Kantone ist aktuell noch schwer abschätzbar. Er wird von den Kantonen auf ca. 3.3 Millionen Franken beziffert. Dies beinhaltet sowohl personelle als auch infrastrukturelle Kosten. Es ist die Absicht des Bundesrates,

15 SR 824.0