Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 20 Seiten

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durch den Empfangsstaat – grundsätzlich dem Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht der Schweiz unterstellt bleiben, auch wenn sie im Ausland tätig sind. Arbeitgeberin der Lehrpersonen sollte die nationale Austauschagentur Movetia werden, nach Überführung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes.

Die Idee einer öffentlich-rechtlichen Anstellung der Schweizer Lehrpersonen durch Movetia fand in der Vorkonsultation zum Movetia-Gesetz im Herbst 2022 jedoch keine Zustimmung bei den Kantonen, weshalb der Bundesrat auf eine umfassende gesetzliche Änderung zur Neuregelung der Anstellung von Lehrpersonen verzichtete, wie er in der Kulturbotschaft 2025–2028 darlegte. Der Entwurf zum Movetia-Gesetz wurde im März 2025 vom Parlament schliesslich abgelehnt. Movetia wird damit nicht in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes umgewandelt.

Öffentlich-rechtliche Anstellung durch die Kantone

Schweizer Lehrpersonen an Schweizerschulen sind vor ihrer Anstellung im Ausland in der Regel im kantonalen Schuldienst tätig. Grundsätzlich wäre somit eine Fortsetzung des kantonalen Arbeitsvertrages mit unbezahlter Beurlaubung (Freistellung) denkbar, allerdings verfügen die wenigsten Kantone über entsprechende Rechtsgrundlagen, um eine längerfristige Freistellung zu ermöglichen.

Die Schaffung einer eigenen öffentlich-rechtlichen Organisation durch die Kantone zur Anstellung der Schweizer Lehrpersonen ist aus Sicht der Patronatskantone ebenfalls nicht realistisch. Es fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, und die Kantone sehen ihre Aufgaben auf das Patronat und die damit einhergehende pädagogische Aufsicht beschränkt.

Grundsätzliche Schwierigkeiten einer öffentlich-rechtlichen Anstellung

Eine öffentlich-rechtliche Anstellung der Schweizer Lehrpersonen wäre – unabhängig der ungelösten Frage der Trägerschaft – in jedem Fall mit umfangreichen gesetzlichen Anpassungen, einer grundlegenden Änderung des Subventionssystems sowie erheblichen Mehrkosten verbunden. Überdies kann die Anerkennung des steuerlichen Entsendungstatbestandes selbst bei einer öffentlich-rechtlichen Entsendung nicht als automatisch vorausgesetzt werden: Es obliegt dem Empfangsstaat zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Anwendung entsprechender Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen erfüllt sind. Somit lässt sich nicht voraussagen, ob eine Befreiung von der Steuerpflicht im Gastland erreicht werden könnte.

2.3 Gewählte Lösung

Wie oben in Ziffer 2.1 dargestellt, besteht Handlungsbedarf bezüglich der Verbesserung und Harmonisierung der Anstellungsverhältnisse von Schweizer Lehrpersonen. Eine Verbesserung kann erreicht werden, wenn die Lehrpersonen zentral bei einem einzigen Arbeitgeber in der Schweiz angestellt und von diesem an die Schweizerschulen entsandt werden.

Eine Entsendung liegt vor, wenn eine arbeitnehmende Person für ihren Schweizer Arbeitgeber für eine bestimmte Dauer einen Auslandeinsatz leistet. Der Arbeitgeber