Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 20 Seiten

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Art. 8 Anstellung und Entsendung von Lehrpersonen mit schweizerischer

Lehrberechtigung und Schulleitungspersonen

Artikel 8 VE-SSchG statuiert den allgemeinen Grundsatz der Anstellung der Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen durch einen Arbeitgeber in der Schweiz (Abs. 1) und ihre Entsendung an die anerkannten Schweizerschulen (Abs. 2). Aus sachlichen Gründen kommt als Aufgabenträger nur der Dachverband der Schweizerschulen in Frage. Aus diesem Grund bestimmt das Gesetz educationsuisse als die für die Anstellung und Entsendung zuständige Instanz.

Der Auftrag zur Anstellung und Entsendung bezieht sich auf Lehrpersonen und Schulleitungspersonen, für welche die Schweizerschule Anrecht auf Beiträge hat. Er umfasst nicht die lokal angestellten Lehrpersonen (mit oder ohne schweizerische Lehrberechtigung). Diese Personengruppe ist von Artikel 8d VE-SSchG erfasst.

Art. 8a Aufgabenübertragung sowie Abgeltung des Vereins educationsuisse

Die Aufgabenübertragung ist vertraglich geregelt und erfolgt im Rahmen einer Leistungsvereinbarung zwischen educationsuisse und dem sachlich zuständigen BAK (Abs. 1). Darin werden insbesondere die zu erfüllenden Aufgaben, die Deckung der Overhead-Kosten, die Steuerungs- und Kontrollmassnahmen festgelegt.

educationsuisse stellt die mit der Anstellung der Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen verbundenen Leistungen bei den Schulen in Rechnung (Abs. 2). Darunter fallen sowohl externe Rekrutierungskosten als auch interne Personal- und Prozessaufwände. Diese Leistungen wurden bisher von den Schulen erbracht, die entsprechenden Kosten sind darum anteilig von den Schulen als direkten Nutzniessern zu tragen. Die Lohnkosten der Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen bleiben davon unberührt. Sie werden mit den Finanzhilfen verrechnet, die den Schulen zustehen und von educationsuisse treuhänderisch verwaltet werden (siehe Ziff. 2.3).

Absatz 3 ergänzt dieses Modell durch eine subsidiäre Bundesfinanzierung. Die Abgeltung erfolgt pauschal und ist begrenzt auf 50 Prozent der effektiven Kosten für diesen Tätigkeitsbereich. Diese Konstruktion schafft Anreize zur Kostenkontrolle, da ein Teil des finanziellen Risikos bei educationsuisse verbleibt. Gleichzeitig sichert sie die Erfüllung der übertragenen Aufgaben, indem strukturelle Unterdeckungen ausgeglichen werden. Insgesamt ergibt sich eine Mischfinanzierung, die staatliche Verantwortung, Eigenleistungen der Schulen und betriebliche Effizienzanforderungen miteinander verbindet.

Minderheit (Chassot, Crevoisier Crelier, Fivaz Fabien, Michel Matthias,

Wasserfallen Flavia)

Art. 8a, Abs. 3

Eine Kommissionsminderheit will den Beitrag des Bundes auf höchstens 70 Prozent (statt 50 Prozent) der effektiven Kosten begrenzen. Sie ist der Auffassung, dass educationsuisse vom Bund mit der beantragten Änderung eine neue Aufgabe übertragen wird, deren Kosten mehrheitlich durch den Bund zu tragen sind. Ein Anteil von höchstens 70 Prozent sei sachlich begründet und entspreche dem Maximalbeitrag bei Finanzhilfen an andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland