Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 20 Seiten

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Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung müssen in jedem Fall mit einem lokalen Arbeitsvertrag angestellt werden (Abs. 2). Dies gilt auch für Schweizer Lehrpersonen, für welche die Schweizerschule kein Anrecht auf Beiträge hat (siehe oben zu Art. 8 VE-SSchG).

Für den Versicherungsschutz dieser Personen bleiben die Schulen zuständig. Es gilt der allgemeine Grundsatz, wonach die Schulen für einen angemessenen Sozialversicherungsschutz zu sorgen haben (Abs. 3). Falls es sich dabei um Schweizer Lehrpersonen oder Schulleitungspersonen handelt, unterstehen sie der Sozialversicherungsgesetzgebung des Gastlandes. Sie haben jedoch bei gegebenen Voraussetzungen (insbesondere ununterbrochene fünfjährige Vorversicherungsdauer) die Möglichkeit, sich in der freiwilligen AHV/IV und freiwillig in der beruflichen Vorsorge zu versichern. Diese Möglichkeit steht jedoch nur Schweizer Bürgern und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, offen (Art. 2 Abs. 1 AHVG).

Art. 8e Bearbeiten von Personendaten

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind das BAK und der Verein educationsuisse auf die Bearbeitung von Personendaten angewiesen. Die Bestimmung schafft die notwendige Rechtsgrundlage, damit das BAK und educationsuisse im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten können. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere Daten betreffend die Anstellung von Lehrpersonen und Schulleitungspersonen, namentlich deren Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse sowie Angaben zur Qualifikation und zum beruflichen Werdegang, zur Gesundheit, zur familiären Situation, zur Sozialversicherung oder zur Entlöhnung. Die Bestimmung nennt zudem die einschlägigen Kategorien von besonders schützenswerten Personendaten gemäss dem Bundesgesetz vom 25. September 202012 über den Datenschutz. Die präzisen Abläufe und Bearbeitungsvorgänge können aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage im Rahmen der Implementierung der neuen Lösung fortwährend verfeinert werden, unter Berücksichtigung der Grundsätze und Anforderungen des Datenschutzrechts.

Art. 10 Art, Umfang und Bemessung der Finanzhilfen

Die Übertragung der Arbeitsverhältnisse auf educationsuisse kann nur dann erfolgen, wenn die Schulen die Einhaltung der massgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Gastland sicherstellen. Das für den Vollzug des Gesetzes zuständige BAK kann den Schulen in diesem Zusammenhang bestimmte Auflagen machen und die Auszahlung der Finanzhilfen an die Erfüllung der Bedingungen knüpfen. Diese Kompetenz der Behörde gilt auch für andere Bereiche der guten Schulführung, die unmittelbar mit der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Subventionsbestimmungen verbunden sind, und soll neu explizit im Gesetz verankert werden

12 SR 235.1