Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 20 Seiten

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dem EFTA-Übereinkommen5 wendet die Schweiz im Verhältnis zu den EU- bzw. EFTA-Staaten die Verordnungen (EG) Nr. 883/20046 und Nr. 987/20097 an (siehe hierzu unten Ziff. 6.2). Kein Sozialversicherungsabkommen besteht derzeit mit folgenden Sitzstaaten von Schweizerschulen: Mexiko, Singapur und Thailand. Die Vertragstexte für neue Abkommen mit Kolumbien und Peru werden derzeit bereinigt. Nach deren Unterzeichnung müssen die Parlamente der Schweiz und der Vertragsstaaten das jeweilige Abkommen ratifizieren. Bis zum Inkrafttreten dieser Abkommen kann es noch mehrere Jahre dauern. Diese Situation ist unbefriedigend. Um Doppelversicherungen mit entsprechenden Doppelbelastungen zu vermeiden, ist ein baldiger Abschluss der Abkommen mit Kolumbien und Peru sowie der Beginn von Verhandlungen mit Mexiko, Singapur und Thailand zentral.

Allfällige Mehrwertsteuerfolgen, die sich daraus ergeben können, dass educationsuisse mit der Entsendung von Lehrpersonen entgeltliche Leistungen für die Schulen erbringt, lassen sich derzeit nicht abschliessend beurteilen. Mehrwertsteuerforderungen im Gastland dürften vermieden werden können, wenn die Leistungen von educationsuisse als Bildungsleistung deklariert werden und der Verein aufzeigen kann, dass diese Aufgabe staatlich übertragen und finanziert ist. Ob diese Lösung im Einzelfall einer gerichtlichen Prüfung standhalten würde, kann aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden.

Zahlreiche Länder kennen ferner ein strenges Lohngleichheitsgebot, das im Grundsatz einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit garantiert. Deshalb kann es problematisch sein, Schweizer Lehrpersonen mehr zu bezahlen als lokal angestelltes Personal. Unterschiede beim Lohn können aber zulässig sein, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, beispielsweise zusätzliche Qualifikationen oder einen anderen Arbeitgeber. Diese und weitere arbeitsrechtliche Fragen, etwa administrative Schwierigkeiten bei der Visavergabe, müssten wenn nötig auf zwischenstaatlichem Weg gelöst werden. Dazu könnten Abkommen über die Schweizerschulen abgeschlossen werden, wie sie schon heute mit Kolumbien und Mexiko bestehen. Darin könnte festgelegt werden, dass bestimmte Arbeitsbedingungen für Schweizer Lehrpersonen, einschliesslich des Lohns, von der Schweiz bestimmt werden. Deutschland oder Frankreich verfügen über solche Spezialregelungen für ihre Auslandslehrkräfte.

3 Grundzüge der Vorlage

Gemäss Artikel 40 Absatz 1 erster Satz BV fördert der Bund die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Der Bund ist somit befugt, in einem Gesetz die Unterstützung der Anstellung von Schweizer Lehrkräften vorzusehen, um die Ausbildung junger Auslandschweizer zu fördern und ihre Beziehungen zur Schweiz zu stärken. Die Aufgabe kann der Bundesverwaltung übertragen werden (Verwaltungsaufgabe), aber sie kann gemäss Artikel 178 Ab-

5Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassozi-

ation EFTA (SR 0.632.31)

6 SR 0.831.109.268.1

7 SR 0.831.109.268.11