Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 20 Seiten

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kann privat oder öffentlich-rechtlich sein. Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und entsandter Person bleibt während des Zeitraums der Entsendung bestehen und die entsandte Person ist während der Entsendedauer weiterhin den Sozialversicherungen des Herkunftsstaates unterstellt. Von der Sozialversicherungspflicht im Erwerbsstaat ist die entsandte Person befreit, sofern die Entsendung in Anwendung eines Sozialversicherungsabkommens erfolgt. Die Dauer der Entsendung ist je nach Abkommen unterschiedlich geregelt, beträgt aber in der Regel maximal sechs Jahre. In steuerlicher Hinsicht gilt der Grundsatz, dass bei einer Entsendung das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich demjenigen Staat zukommt, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeführt wird.

Mit einer Anpassung des Schweizerschulengesetzes sollen die Schweizerschulen gesetzlich dazu verpflichtet werden, die Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen, für deren Besoldung der Bund eine Finanzhilfe an die Schulen leistet, durch educationsuisse anstellen zu lassen.

educationsuisse fungiert als Dachverband der Schweizerschulen im Ausland und ist als privatrechtlicher Verein organisiert. Gegründet wurde der Verein bereits 1942, seit 2012 operiert er unter seinem heutigen Namen. educationsuisse erbringt im Auftrag des Bundes (BAK) verschiedene Dienstleistungen zugunsten der Schulen: die treuhänderische Entgegennahme, Verwaltung, Kontrolle und ordnungsgemässe Weiterleitung der Finanzhilfen an die Schulen; die Arbeitgeberfunktion für Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen in Europa (Italien und Spanien); die Vertretung der Schweizerschulen gegenüber den schweizerischen Sozialversicherungsbehörden, Weiterbildungen u.a.m.

Die bisherige Funktion von educationsuisse als Arbeitgeber für die Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen an europäischen Schulen hat sich bewährt und soll künftig auf sämtliche Schweizerschulen ausgedehnt werden. Sämtliche Schulen und ihr Personal könnten so von der Expertise von educationsuisse bezüglich der Rekrutierung, Anstellung, Beratung und Begleitung profitieren. Die einzelnen Schulen würden entlastet, die Abläufe zentralisiert. Durch die Ausweitung der Zuständigkeit entstünden Synergiemöglichkeiten und die Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen würden vereinheitlicht und vereinfacht.

Die Gehälter werden in der Regel gemäss der geltenden Praxis in Europa den Lehrpersonen und Schulleitungspersonen vom Verein educationsuisse ausbezahlt, weil er der Arbeitgeber ist. Er zieht in diesem Fall den erforderlichen Betrag direkt von den Finanzhilfen an die Schulen ab, die ihm vom BAK zur treuhänderischen Verwaltung überwiesen werden, da die Schulen wirtschaftlich daran berechtigt sind. Möglich ist aber auch eine Auszahlung der Gehälter direkt über die Schulen.

educationsuisse schliesst mit den Schulen einen Rahmenvertrag ab, der insbesondere die Mitwirkungsrechte der Schule im Anstellungsverfahren, bei der Lohnfestlegung sowie ihre Weisungsbefugnisse gegenüber dem Personal regelt. In Einzelarbeitsverträgen vereinbart educationsuisse die spezifischen Rahmenbedingungen der individuellen Anstellung, wie beispielsweise Erfahrungsjahre, Einstufung in die Lohntabelle, Pensum und Salär. Die Einzelarbeitsverträge werden ergänzt durch die Allgemeinen Anstellungs- und Lohnbedingungen für Lehrkräfte (AALB), welche die grundlegenden Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses festhalten.