Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 20 Seiten
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personen und Schulleitungspersonen verbundenen Aufwands bei educationsuisse erfolgt im Rahmen der bestehenden Subventionsbestimmungen. Die Lohnkosten der Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen werden mit den Finanzhilfen verrechnet, die den Schulen zustehen. Mit der beantragten Gesetzesänderung werden somit die Grundsätze des Subventionsgesetzes respektiert.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage sieht keine neue Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vor.
6.8 Datenschutz
Das Datenschutzgesetz kennt besondere Bestimmungen für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland (Art. 16 Abs. 1 DSG). Demnach dürfen Personendaten grundsätzlich nur dann ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Datenschutz gewährleistet oder wenn ein geeignetes Schutzniveau durch andere Instrumente gewährleistet ist (Art. 16 Abs. 2 DSG). Vorliegend sind die Vorgaben des Datenschutzes erfüllt, weil die betroffenen Personen im Rahmen der Unterzeichnung ihrer Arbeitsverträge mit educationsuisse ausdrücklich in die Bekanntgabe einwilligen (Art. 17 Abs. 1 Bst. a DSG).