Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 20 Seiten
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(Art. 10 Abs. 1, zweiter Satz). Sie ergibt sich im Übrigen sinngemäss auch aus dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199013 (Art. 17 Abs. 3 Bst. c SuG).
Die Absätze 2 und 3 regeln die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Finanzhilfen bzw. der Anzahl Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat. Beitragsberechtigt sind auch die Stellen jeweils einer Schulleitungsperson pro Schule (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung des EDI vom 2. Dezember 201414 über die Beitragssätze für Finanzhilfen an Schweizerschulen im Ausland (SSchV-EDI)). Weil diese neu nicht mehr zwingend über eine schweizerische Lehrberechtigung verfügen müssen (siehe oben zu Art. 3), müssen sie neu gesondert erwähnt werden.
Art. 19 Patronatskanton
Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen, für welche eine Schule Anrecht auf Beiträge hat, sollen neu bei educationsuisse angestellt und bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versichert werden. Damit wird die Bestimmung zur Weiterversicherung in den kantonalen Pensionskassen der Patronatskantone gegenstandslos und kann gestrichen werden (Art. 19 Abs. 3).
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Die Übertragung der Arbeitsverträge der Lehrpersonen und Schulleitungspersonen auf educationsuisse wird aufgrund der unterschiedlichen Vertragsdauer nicht überall genau zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Gesetzes möglich sein. Eine Übergangsbestimmung sieht vor, dass die nach altem Recht abgeschlossenen Arbeitsverträge bis zum Abschluss eines neuen Vertrags mit dem Verein educationsuisse gültig bleiben.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Übertragung der Arbeitsverhältnisse der rund 250 Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen, für welche die Schulen Anrecht auf Beiträge haben (Stand Schuljahr 2025/2026), wird zu einer Zunahme des Aufwands bei educationsuisse führen. Es entsteht ein einmaliger Aufwand durch den erforderlichen Ausbau des bereits bestehenden Systems der Lohnbuchhaltung. Ein wiederkehrender Aufwand entsteht durch Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Personaladministration und Berichterstattung ans BAK.
Ein Initialaufwand wird auch durch die Vereinheitlichung des Sozialversicherungsschutzes entstehen. Künftig soll für alle Lehrpersonen und Schulleitungspersonen der gleiche Versicherungsstandard gelten. Dies soll den Austausch von Lehrpersonen zwischen einzelnen Schulen erleichtern.
13SR 616.1