Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 20 Seiten
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(Art. 8-10 der Schweizerschulenverordnung vom 28. November 20149, SSchV). Dieser Maximalanteil, der ohnehin dem Gesamtkredit für die Unterstützung der Schweizerschulen entnommen wird, lässt Spielraum für den definitiven Entscheid.
Art. 8b Berufliche Vorsorge der vom Verein educationsuisse angestellten
Lehrpersonen und Schulleitungspersonen
Der Verein educationsuisse ist als Arbeitgeberin der von ihm angestellten Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen für deren Sozialversicherungsschutz zuständig. Diese Personengruppe ist bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA im Vorsorgewerk «Angeschlossene Organisationen» versichert. educationsuisse hat mit PUBLICA bereits einen Anschlussvertrag abgeschlossen. Eine Versicherung in einer kantonalen Pensionskasse ist fortan nicht mehr möglich.
Art. 8c Aufsicht
Die Aufsicht über die Aufgabenerfüllung durch den Verein educationsuisse obliegt dem BAK (Abs. 1). Es legt in der Leistungsvereinbarung die entsprechenden Steuerungs- und Kontrollmassnahmen fest und definiert allenfalls besondere Anforderungen an die Rechnungslegung und die Revision.
educationsuisse ist aus Gründen der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit verpflichtet, seine Jahresrechnung und die entsprechende Berichterstattung zu veröffentlichen (Abs. 2). Gestützt auf das Finanzkontrollgesetz10 untersteht educationsuisse ferner der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (Art. 8 Abs. 1 Bst. d FKG). Die Haftung richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz11 (Art. 1 Abs. 1 Bst. f und Art. 19 VG).
Art. 8d Anstellung und Sozialversicherung von lokal angestellten
Lehrpersonen und Schulleitungspersonen
Wenn die rechtliche Situation im Gastland es verunmöglicht, Lehrpersonen oder Schulleitungspersonen in der Schweiz anzustellen – beispielsweise die Unmöglichkeit, ein Arbeitsvisum zu erlangen – oder die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt sind – was namentlich dann der Fall ist, wenn eine Lehrperson nicht aus der Schweiz für einen Arbeitseinsatz an eine Schweizerschule geschickt wird, sondern bereits vor Ort lebt und erst dann rekrutiert wird – , können sie ausnahmsweise direkt von der Schule vor Ort mit einem lokalen Arbeitsvertrag angestellt werden. Voraussetzung für eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Anstellung bei educationsuisse ist jedoch die vorgängige Zustimmung des BAK. Es müssen objektive Gründe vorliegen, die vom BAK regelmässig überprüft werden (Abs. 1).
9 SR 418.01
10 SR 614.0
11 SR 170.32