Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 20 Seiten
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Eine lokale Arbeitsvereinbarung zwischen der Schule und ihren Lehrpersonen und Schulleitungspersonen stellt sicher, dass das entsandte Personal ein Visum und eine Arbeitserlaubnis beantragen und Verträge für Wohnungsmiete, Bankkonto, Telefonanschluss etc. abschliessen kann. Bei Bedarf unterstützen die Schweizer Vertretungen im Gastland die Visa-Verfahren, z.B. durch eine begleitende Note, um den offiziellen Auftrag der entsandten Schweizer Lehrpersonen gegenüber dem Gastland zu unterstreichen.
Die Anpassung des Schweizerschulengesetzes betrifft nur die Anstellung und Entsendung der Schweizer Lehrpersonen und soll am geltenden Subventionssystem nichts ändern. Finanzhilfeempfänger sind wie bisher die Schweizerschulen, die Ausrichtung der Finanzhilfen bleibt eine staatliche Aufgabe und erfolgt durch das Bundesamt für Kultur (BAK). Falls die Lösung sich bewähren sollte, könnte in einem zweiten Schritt mittelfristig eine Übertragung der Zuständigkeit für die Evaluation der Gesuche und Auszahlung von Finanzhilfen an educationsuisse werden. Hierfür wäre eine gesetzlich begründete Subventionsdelegation notwendig.
Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Anstellung der Schweizer Lehrpersonen aller Schweizerschulen durch den Verein educationsuisse sind folgende positiven Wirkungen zu erwarten:
Vereinheitlichung und Vereinfachung der Arbeitsverhältnisse;
Qualitätssteigerung bei der Rekrutierung durch professionellere Abläufe;
Verlässlichkeit in Bezug auf Anstellungssituation und -bedingungen;
Verbesserung der Rechtssicherheit (Bereich Sozialversicherungen);
Erleichterung der Mobilität von Schweizer Lehrpersonen.
2.4 Grenzen der Regelung
Die vorgeschlagene Anpassung des Schweizerschulengesetzes bringt verschiedene Verbesserungen (vgl. Ziff. 2.3), kann aber naturgemäss nicht alle Fragen lösen, die mit dem Status der Schweizer Lehrpersonen verbunden sind. Insbesondere kann durch die privatrechtliche Anstellung in der Schweiz keine Befreiung von der Steuerpflicht im Gastland erreicht werden. Es gilt das Arbeitsortprinzip, wonach für die Besteuerung der Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung massgebend ist.
Die Anstellung bei einem Arbeitgeber in der Schweiz gewährleistet, dass Schweizer Lehrpersonen während ihres Auslandaufenthalts in den Schweizer Sozialversicherungen verbleiben können (Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG3). Sie sind damit aber nicht automatisch von der Versicherungsunterstellung im Einsatzstaat befreit, was zu einer Doppelversicherung (mit doppelt geleisteten Abgaben) führen kann. Die Schweiz hat mit über 50 Staaten ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, welches die Arbeitnehmenden bei einer Entsendung im Einsatzstaat von der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht befreit. Basierend auf dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU4 bzw.
3 SR 831.10
4 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)