Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 20 Seiten
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Das Bundesgesetz stützt sich auf die Artikel 40 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 69 Abs. 2 BV. Die erstgenannte Bestimmung ermächtigt den Bund, die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz zu fördern und Organisationen zu unterstützen, die dieses Ziel verfolgen. Die zweite Bestimmung hält fest, dass die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind, und der dritte Artikel gibt dem Bund die Kompetenz, kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse zu unterstützen. Zur verfassungsrechtlichen Grundlage für die Übertragung der Aufgabe zur Anstellung der Lehrpersonen vgl. oben Ziffer 3.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz hat im Bereich des Auslandschulwesens bilaterale Abkommen mit Mexiko und Kolumbien abgeschlossen.15 Diese Abkommen regeln Abweichungen von lokalen Bestimmungen (z.B. bezüglich Unterrichtssprachen, Fächerkanon oder der Durchführung von altersdurchmischten Klassen und immersivem Unterricht) und anerkennen das Schweizer Lehrdiplom für den Unterricht an Schweizerschulen. Das Abkommen mit Kolumbien hält zudem fest, dass die Schweizer Behörden für die Qualität, Rekrutierung und Weiterbildung von Schweizer Lehrpersonen zuständig sind. Die Vorlage ist somit vereinbar mit internationalem Recht, soweit die bestehenden Abkommen die Anstellung und Entsendung von Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen überhaupt behandeln.
Für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung von Schweizer Lehrkräften an Schweizerschulen in der Europäischen Union (Italien und Spanien) ist die EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einschlägig (Vo 883/2004)16. Die Verordnung sieht grundsätzlich eine integrale Unterstellung unter die Sozialversicherungssysteme des Landes vor, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Verordnung kennt allerdings Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort, die auf Schweizer Lehrpersonen anwendbar sind, die vom Dachverband educationsuisse angestellt sind. Auf sie findet die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene Sonderregelung für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung von Beamten und diesen gleichgestellten Personen Anwendung (und Art. 11 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 1 Bst. d). Deren Entsendung ist zeitlich nicht befristet. Infolgedessen können diese Lehrpersonen für die gesamte Dauer der Anstellung bei der Schweizerschule in Italien oder Spanien in allen Systemen der sozialen Sicherheit in der Schweiz versichert bleiben, d.h. der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, 1. Säule), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzversicherung (EO), der Arbeitslosenversicherung (ALV), der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BV, 2. Säule), der Unfallversicherung (UV) sowie der Krankenversicherung (KV).
15Abkommen vom 25. August 2017 zwischen dem Eidgenössischen Departement des In-
nern der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bildungsministerium der Vereinigten Mexikanischen Staaten über die bikulturellen Schweizerschulen; Abkommen vom 27. Juni 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Erziehungsministerium der Republik Kolumbien und bezüglich des Colegio Helvetia de Bogotá.