Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/70: Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes · 20 Seiten
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6.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV müssen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, von der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte gutgeheissen werden.
educationsuisse wird bereits nach dem geltenden Recht für verschiedene Dienstleistungen unterstützt, die der Verein im Interesse des Bundes zugunsten der Schweizerschulen erbringt (Art. 14 SSchG sowie Art. 38 des Auslandschweizergesetzes17). Mit der Vorlage werden somit keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse unterstellt (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Gemäss Artikel 5a BV ist bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Der Bund soll nur Aufgaben übernehmen, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (Art. 43a Abs. 1 BV). Für den Vollzug des Schweizerschulengesetzes ist grundsätzlich der Bund zuständig. Mit Artikel 8 überträgt der Bund dem Verein educationsuisse die Aufgabe zur Anstellung und Entsendung von Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen. Die Anpassung ändert nichts an der grundsätzlichen Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ist somit gewahrt; das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz ist durch die Vorlage nicht tangiert.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Mit der Vorlage werden keine neue Subventionsbestimmungen geschaffen (siehe Ziff. 6.4). Die Abgeltung des mit der Anstellung und Entsendung der Schweizer Lehr-
17 SR 195.1